Markwalder Christa · Nationalrat · 2010-12-08
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-08
Wortprotokoll
In der vergangenen Herbstsession hat unser Rat beschlossen, die Schwellenwerte im Rechnungslegungsrecht, im Fusionsrecht und im Revisionsrecht zu vereinheitlichen und zu erhöhen. Inhaltlich haben wir die Diskussion bereits in der Herbstsession geführt, weshalb heute die Verfahrensfrage im Vordergrund steht, die von diesem Rat und seiner Kommission auch bereits entschieden, vom Ständerat jedoch anders beurteilt worden ist.
Auf Antrag der Kommission für Rechtsfragen beschloss der Nationalrat, Artikel 727 des Obligationenrechts zur [PAGE 1904] Revisionspflicht in die Revision des Rechnungslegungsrechts mit einzubeziehen. Gemäss dieser Bestimmung müssen neben Publikums- und konzernrechnungspflichtigen Gesellschaften auch jene Gesellschaften eine ordentliche Revision vornehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreiten: Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Der Nationalrat beschloss zudem, mit diesem revidierten Artikel 727 OR eine eigene Vorlage zu bilden, die bereits auf den 1. Juli 2011 in Kraft treten soll. Dies ermöglicht es kleinen und mittleren Unternehmen mit viel Personal, einer bedeutenden Bilanzsumme oder einem hohen Umsatzerlös, anstelle einer ordentlichen Revision eine weniger aufwendige, eingeschränkte Revision durchzuführen. Eine Inkraftsetzung auf Mitte nächsten Jahres schafft Rechtssicherheit für das nächste Rechnungslegungsjahr und hält die Referendumsfrist ein.
Der Ständerat ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat sich gegen Eintreten entschieden, um eine weitere Aufsplittung dieser Vorlage zum OR und zum Rechnungslegungsrecht zu vermeiden. Aus Sicht der Kommissionsmehrheit sind dem folgende Argumente entgegenzuhalten:
1. Der Ständerat hat seinerzeit das Rechnungslegungsrecht in eine Vorlage 2 abgetrennt und somit ein Splitting der Vorlage vorgenommen. Das ist sowohl inhaltlich als auch politisch richtig, da die Aktienrechtsrevision mit ihren Gegenvorschlägen zur Minder-Initiative die Revision des Rechnungslegungsrechts sowohl auf Verfassungs- als auch auf Gesetzesstufe nicht belasten soll.
2. Der Übersichtlichkeit und der Rechtssicherheit ist gedient, wenn die neuen Schwellenwerte im Revisionsrecht auf das neue Rechnungslegungsjahr in Kraft treten.
3. Wir werden in der anschliessenden Fortsetzung der Beratung des Rechnungslegungsrechts feststellen, dass einige Fragen einer vertieften Diskussion bedürfen. Die Erhöhung der Schwellenwerte und ihre rasche Inkraftsetzung gehören nicht dazu, da diese Diskussionen sowohl in der Kommission wie auch in unserem Rat schon ausführlich geführt worden sind.
Deshalb bitte ich Sie im Namen der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen, an unserem Beschluss vom vergangenen September festzuhalten. Ihre Kommission beantragt dies mit einer deutlichen Mehrheit von 18 zu 7 Stimmen. Gleichzeitig möchte ich zuhanden des Ständerates festhalten, dass Übergangsbestimmungen sinnvoll sind.