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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-08

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-08

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat am 20. September dieses Jahres anlässlich des ersten Teils der Detailberatung zum Rechnungslegungsrecht zwei Entscheide hinsichtlich des geltenden Revisionsrechtes gefällt. Einerseits sollen die Schwellenwerte gemäss Artikel 727 des Obligationenrechtes auf 20, 40 und 250 angehoben werden; ich muss das nicht ausführen, Sie wissen, was das bedeutet. Andererseits wurde diese Erhöhung der Schwellenwerte von der Vorlage 2 zum Rechnungslegungsrecht abgespaltet, um sie bereits auf den 1. Juli 2011 in Kraft setzen zu können. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates und der Ständerat sind auf die Vorlage 3 nicht eingetreten. Sie verneinten die zeitliche Dringlichkeit und wollten die Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechtes nicht zusätzlich verkomplizieren. Ihre Kommission für Rechtsfragen ist auf die Vorlage 3 eingetreten und hat Ihren Entscheid vom 20. September 2010 bestätigt.

Ich möchte zuerst nochmals kurz die Ausgangslage in Erinnerung rufen: Von den rund 500 000 im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten waren vor dem Inkrafttreten des neuen Revisionsrechtes rund 200 000 verpflichtet, eine Revision durchzuführen, die der heutigen ordentlichen Revision entsprach. Gestützt auf ein Papier des KMU-Forums, das von den Befürwortern der Vorlage 3 beigezogen wurde, sollen gemäss neuem Revisionsrecht 21 000 Mandate die ordentliche Revision betreffen. Wenn die Zahl von 21 000 als Referenzgrösse tatsächlich der heutigen Situation entspricht, dann ist klar erkennbar, dass im Vergleich zum früheren Revisionsrecht heute rund 90 Prozent der Rechtseinheiten ihre Jahresrechnung nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr revidieren lassen müssen.

Es kommt noch folgende Überlegung hinzu: Das neue Revisionsrecht und mit ihm die Schwellenwerte von Artikel 727 OR sind erst seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Eine seriöse und aussagekräftige Evaluation liegt also nicht vor, da das nach so kurzer Zeit nicht möglich wäre. Eine empirisch saubere Grundlage und, damit verbunden, eine zeitliche Dringlichkeit, diese Schwellenwerte anzuheben und bereits in ein paar Monaten in Kraft zu setzen, besteht deshalb aus Sicht des Bundesrates nicht. Es kommt hinzu, dass die ursprünglich einheitliche Vorlage zur Revision des Aktienrechtes und mit ihm des Rechnungslegungsrechtes bis heute bereits mehrfach aufgespaltet wurde. Deshalb sollte auf eine weitere, unseres Erachtens unnötige Abspaltung und Verkomplizierung verzichtet werden. Die zukünftigen Gesetzesmaterialien sind schon heute für aussenstehende Personen nur mit grösstem Aufwand verständlich, und sie würden noch unverständlicher, wenn eine weitere Teilvorlage bzw. ein weiteres Spaltungsprodukt geschaffen würde.

Die erhöhten Schwellenwerte sollen gemäss der Vorlage 3 bereits auf den 1. Juli 2011 in Kraft treten. Es wurde erwähnt, dass die Referendumsfrist aber zwingend abgewartet werden muss, und da der Ständerat vor ein paar Tagen auf die Vorlage 3 nicht eingetreten ist, könnte die Anhebung der Schwellenwerte höchstwahrscheinlich faktisch erst nach dem 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt werden. Dies würde zu einer Rückwirkung führen, welche grundsätzlich nicht zulässig ist.

Ich bitte Sie deshalb, dem einstimmig gefällten Entscheid des Ständerates zu folgen und Ihren Abspaltungsentscheid vom 20. September 2010 rückgängig zu machen. Ich mache Sie darauf aufmerksam: Selbst wenn der Ständerat nächste Woche auf die Vorlage eintreten würde, müsste die Vorlage zuerst in der Kommission des Ständerates beraten werden. Sie können also davon ausgehen, dass dieses Geschäft in dieser Session nicht mehr zu Ende beraten werden kann. Deshalb habe ich die Ausführungen zur Inkraftsetzung und zur möglichen rückwirkenden Inkraftsetzung hier noch gemacht. Ich äussere mich hier nicht materiell, weil es ja jetzt um eine prozedurale Frage geht respektive nur um die Frage der Abspaltung. Ich werde mich dann an späterer Stelle zu den Schwellenwerten und ihrer Höhe äussern.