AB 114133
Germanier Jean-René · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-08
Wortprotokoll
Art. 962
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Lumengo, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)
Abs. 4 Ziff. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Antrag Kaufmann
Abs. 1
Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard erstellen:
1. Publikumsgesellschaften, wenn die Börse dies verlangt;
2. Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;
3. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.
Abs. 2
Es können zudem einen Abschluss nach Regelwerk verlangen:
1. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten;
2. 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder;
3. Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
Abs. 3
Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erstellt wird.
Abs. 4
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt.
Abs. 5
Streichen
Schriftliche Begründung
Die Möglichkeit, den Jahresabschluss ausschliesslich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen (Art. 962 Abs. 1 E-OR), wurde nach dem Vernehmlassungsverfahren und erst kurz vor der Fertigstellung der Botschaft in den Entwurf aufgenommen. Im Vorentwurf war diese Möglichkeit nicht enthalten. Das Gestaltungsrecht wird hinsichtlich seines nicht explizit geregelten Verhältnisses zum bilanzbezogenen Kapital- und Gläubigerschutz (Art. 725ff. E-OR), zu den damit allfällig verbundenen Sanierungsmassnahmen und zur Verwendung der Gewinne (Art. 671ff. E-OR) von der Lehre kritisiert, ohne dass diese jedoch praktikable Alternativen aufzeigt. Die Probleme, die aus dem Nebeneinander von OR-Vorschriften und Rechnungslegungsstandards wie etwa IFRS entstehen, sind weder in der Praxis noch in der Lehre auch nur ansatzweise gelöst. So kennt beispielsweise IFRS zum Teil völlig andere Aktivierungs-, Aufwertungs- und Bewertungsprinzipien als das OR. IFRS ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen sehr streng; hingegen ist IFRS betreffend der Berücksichtigung von noch nicht realisierten Gewinnen deutlich grosszügiger als das OR, das dem Vorsichts- bzw. Realisationsprinzip folgt. Auch werden Aufwertungen nicht vollständig über die Erfolgsrechnung vorgenommen, sondern teilweise über das Eigenkapital. Dies kann dazu führen, dass das Eigenkapital im Vergleich zu den Regeln des OR deutlich höher ausgewiesen wird. Es könnte folglich bereits eine Überschuldung nach Artikel 725c E-OR vorliegen, obschon sich diese in keiner Weise aus der Bilanz gemäss IFRS ergibt. Angesichts dieser Schwierigkeiten ist es klüger, auf die im Entwurf des Bundesrates vorgesehene Möglichkeit eines Jahresabschlusses ausschliesslich nach einem anerkannten Standard zu verzichten und bei der heutigen Praxis des Dual Reportings zu bleiben. Ein auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe verankertes Hybridmodell mit Elementen von OR und IFRS erscheint als nichtgangbarer Weg, da die beiden Ansätze zu stark voneinander abweichen und ein im internationalen Kontext unbekanntes Konzept entstehen würde.
[VS]
Antrag Loepfe
Abs. 4
Jeder Gesellschafter oder jedes Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, kann einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen.
Schriftliche Begründung
Das neue Rechnungslegungsrecht gemäss OR wird bewusst geschaffen, um gegenüber heute mehr Transparenz für die Beteiligten zu erzielen. Gemäss Artikel 958 E-OR soll das neue Rechnungslegungsrecht die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Dieses gegenüber heute deutlich erhöhte Niveau an Transparenz muss auch für Minderheitsaktionäre genügen, es gibt keinen Grund, ihnen zusätzlich das Minderheitenrecht einzuräumen, gegen den Willen der Mehrheit einen teuren und komplizierten Abschluss nach einem anerkannten Standard, d. h. nach einem dicken Handbuch, zu verlangen. Wäre das neue Rechnungslegungsrecht gemäss OR nicht genügend transparent für Minderheitsaktionäre, wäre es auch nicht genügend transparent für Gläubiger. Dies ist natürlich unrichtig. Denn wäre dem so, müsste man das ganze Reformvorhaben zurückweisen und grundlegend hinterfragen. Mit der Einfügung der Worte "der oder das" wird gegenüber der Fassung von Bundesrat und Ständerat klargestellt, dass sich der Nebensatz nicht nur auf das Vereinsmitglied, sondern auch auf den Gesellschafter bezieht.
[VS]
Art. 962
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Lumengo, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)
Al. 4 ch. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS] [PAGE 1906]
Proposition Kaufmann
Al. 1
En plus des comptes annuels qu'elles établissent conformément au présent titre, les entreprises suivantes sont tenues de dresser des états financiers selon une norme reconnue:
1. les sociétés dont les titres sont cotés en Bourse, lorsque la bourse l'exige;
2. les sociétés coopératives, lorsqu'elles comptent au moins 2000 membres;
3. les fondations, lorsque la loi les soumet au contrôle ordinaire.
Al. 2
Peuvent en outre exiger l'établissement d'états financiers selon les règles en vigueur:
1. les associés, s'ils représentent ensemble au moins 20 pour cent du capital social;
2. 10 pour cent des membres de la société coopérative ou 20 pour cent des membres de l'association;
3. les associés ou membres qui répondent personnellement des dettes de l'entreprise ou sont soumis à une obligation de faire des versements supplémentaires.
Al. 3
L'obligation de dresser des états financiers selon une norme reconnue s'éteint lorsque l'entreprise présente des comptes consolidés établis conformément à la présente loi.
Al. 4
Le choix d'une norme reconnue incombe à l'organe supérieur de direction ou d'administration à moins que les statuts, le contrat de société ou l'acte de fondation n'en disposent autrement ou que l'organe suprême de la société ne fixe lui-même une norme reconnue.
Al. 5
Biffer
[VS]
Proposition Loepfe
Al. 4
Tout associé ou membre de l'association qui répond personnellement des dettes de l'entreprise ou est soumis à une obligation de faire des versements supplémentaires peut en outre exiger l'établissement d'états financiers selon une norme reconnue.
[VS]
Art. 962a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 5
Mit Ausnahme für die kotierten Gesellschaften, für welche die Börse einen Standard festgelegt hat, bezeichnet der Bundesrat die anerkannten Standards. Er kann ...
[VS]
Antrag der Minderheit
(von Graffenried, Amherd, Ingold, Leutenegger Oberholzer, Lumengo, Schmid Federer, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer, Wyss Brigit)
Abs. 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag Kaufmann
Abs. 1 Ziff. 2
Streichen
Abs. 4
Der Abschluss nach einem anerkannten Standard muss dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung vorgelegt werden, bedarf aber keiner Genehmigung.
[VS]
Antrag Noser
Abs. 2
... übernommen werden. Der gewählte Standard zur Rechnungslegung von Jahresabschlüssen muss im Grundsatz befolgt werden. In begründeten Fällen soll der Verwaltungsrat auf Teile davon verzichten können.
Schriftliche Begründung
Die festgelegten Standards zur Rechnungslegung von Jahresabschlüssen sind auf grosse, internationale Konzerne ausgerichtet. Sie sind allgemein sehr umfassend und beinhalten viele zwingende und dispositive Bestimmungen. Bei Unternehmen mit weniger komplexen Strukturen (z. B. KMU mit 50 bis 200 Mitarbeitern) verursachen viele dieser Bestimmungen jedoch vor allem hohe administrative Kosten, ohne dass ein Mehrwert vorliegen würde. In begründeten Fällen sind deshalb Ausnahmen von der Regel vorzusehen.
[VS]
Art. 962a
Proposition de la majorité
Al. 1-4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 5
Le Conseil fédéral désigne les normes reconnues, sauf pour les sociétés cotées en Bourse pour lesquelles la Bourse a fixé une norme. Il peut ...
[VS]
Proposition de la minorité
(von Graffenried, Amherd, Ingold, Leutenegger Oberholzer, Lumengo, Schmid Federer, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer, Wyss Brigit)
Al. 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition Kaufmann
Al. 1 ch. 2
Biffer
Al. 4
Les états financiers dressés selon une norme reconnue sont soumis à l'organe suprême dans le cadre de l'approbation des comptes annuels mais ne nécessitent aucune approbation.
[VS]
Proposition Noser
Al. 2
... pour l'ensemble des états financiers. En principe, la norme comptable qui a été choisie pour les états financiers doit être respectée. Dans certains cas justifiés, le conseil d'administration doit pouvoir y renoncer en partie.
[VS]
Änderung bisherigen Rechts
Antrag der Mehrheit
Ziff. 2 Art. 207b Abs. 1
Unternehmen, die ihre Jahresrechnung erstmals ausschliesslich nach ...
Ziff. 2 Art. 207b Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ziff. 3 Art. 78d Abs. 1
Unternehmen, die ihre Jahresrechnung erstmals ausschliesslich nach ...
Ziff. 3 Art. 78d Abs. 2-4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag der Minderheit
(Vischer, Leutenegger Oberholzer, Lumengo, Sommaruga Carlo, Wyss Brigit)
Ziff. 2 Art. 207b Abs. 1; Ziff. 3 Art. 78d Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag Kaufmann
Ziff. 2 Art. 207b; Ziff. 3 Art. 78d
Streichen
[VS]
Modification du droit en vigueur
Proposition de la majorité
Ch. 2 art. 207b al. 1
Les entreprises qui établissent pour la première fois leurs comptes exclusivement selon une norme comptable reconnue au sens des articles 962 et 962a du Code des obligations peuvent affecter ...
Ch. 2 art. 207b al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats [PAGE 1907]
Ch. 3 art. 78d al. 1
Les entreprises qui établissent pour la première fois leurs comptes exclusivement selon une norme comptable reconnue au sens des articles 962 et 962a du Code des obligations peuvent affecter ...
Ch. 3 art. 78d al. 2-4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition de la minorité
(Vischer, Leutenegger Oberholzer, Lumengo, Sommaruga Carlo, Wyss Brigit)
Ch. 2 art. 207b al. 1; ch. 3 art. 78d al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition Kaufmann
Ch. 2 art. 207b; ch. 3 art. 78d
Biffer