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Vischer Daniel · Nationalrat · 2010-12-08

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2010-12-08

Wortprotokoll

Wir sind bei der Änderung bisherigen Rechts nun bei Artikel 207b DBG in Verbindung mit Artikel 78d StHG. Folgendes schlägt der Bundesrat vor: "Unternehmen, die ihre Jahresrechnung in den ersten drei Geschäftsjahren nach dem Inkrafttreten der Änderung des Obligationenrechts vom ... erstmals ausschliesslich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gemäss den Artikeln 962 und 962a des Obligationenrechts erstellen", die wir bereits diskutiert haben, "können die durch die Umstellung der Rechnungslegung entstandene Zunahme des Eigenkapitals steuerfrei einer Reserve zur gestaffelten Besteuerung gutschreiben." Dem ist der Ständerat gefolgt. Die Mehrheit unserer Kommission beantragt nun folgende Änderung: "Unternehmen, die ihre Jahresrechnung erstmals ausschliesslich nach ..." Das heisst, die Mehrheit will, dass diese Wahl nicht mehr in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten getroffen werden muss, sondern diese Möglichkeit immer zur Verfügung steht, also diese Vergünstigung gewissermassen steuerrechtlich anvisiert werden kann.

Es ist klar, dass die Regelung, wie sie die Mehrheit will, zu einer Komplizierung der ganzen Sache führt. Die bundesrätliche Fassung führt eine klare Temporalisierung ein und sagt, wer innerhalb der Frist nicht handelt, habe sich dieses Vorteils beraubt, während die Mehrheitsfassung diese Temporalisierung nicht haben will. Das kompliziert natürlich die Sache für die Unternehmungen selbst, aber auch für die Steuerverwaltung. Ich denke, der Bundesrat hat sich etwas überlegt, als er diese Fassung gewählt hat. Die Kommission schlägt Ihnen nun etwas vor, das eigentlich nicht sinnvoll ist, das zu einer Ausuferung und zu unklaren Rechtsverhältnissen führt, weil nicht klar ist, wann dieser Prozess abgeschlossen ist.

In diesem Sinne ersuche ich Sie, der Minderheit zu folgen. Die Minderheitsanträge zu den beiden Artikeln hängen natürlich materiell zusammen. Ich verweise diesbezüglich auf die Ausführungen von Frau Leutenegger Oberholzer und auf die Verbindung zu Artikel 78d des Steuerharmonisierungsgesetzes auf Seite 61 der Fahne, wo die gleiche Bestimmung Einkehr findet.