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Hess Hans · Ständerat · 2001-03-15

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-15

Wortprotokoll

Mit Eingabe vom 12. September 2000 machte der Staatsrat des Kantons Genf, gestützt auf Artikel 160 der Bundesverfassung, vom Initiativrecht der Kantone Gebrauch und forderte die Bundesversammlung auf, den Vertrag vom 7. Mai 1912 zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Genf betreffend die Bahnverbindung zwischen dem Bahnhof Cornavin und der französisch-schweizerischen Grenze bei Annemasse vollständig zu erfüllen. Dieser Vertrag ist Gegenstand des Bundesgesetzes betreffend die Ausdehnung des Netzes der Bundesbahnen auf Genfer Gebiet (SR 742.32).

Ein Teil des Vertrages wurde erfüllt, und zwar wurde das Teilstück Cornavin-La Praille gebaut; der Teil La Praille-Eaux-Vives wurde jedoch nicht realisiert. Mit der Standesinitiative will der Staatsrat von Genf die Realisierung dieses Reststückes erreichen.

Die Kommission hat sich an zwei Sitzungen mit dem Geschäft befasst und hat an der ersten Sitzung eine Delegation des Genfer Staatsrates angehört. Die Kommission ist zum Ergebnis gekommen, dass der Vertrag von 1912 auch heute noch gültig ist, dass er sich jedoch auf ein Projekt bezieht, das so nicht mehr machbar ist, da das Gebiet, durch welches die Bahn gebaut werden sollte, inzwischen dicht besiedelt und überbaut worden ist. Das Projekt lässt sich heute nur noch mittels von Tunneln und eines S-Bahn-Systems realisieren. Dies bedingt, dass der Vertrag von 1912 den neuen Verhältnissen angepasst wird, was der Zustimmung der Bundesversammlung bedarf, da, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. November 1996 über die Schweizerischen Bundesbahnen, die Bundesversammlung den Bau oder den Erwerb weiterer Eisenbahnstrecken zu genehmigen hat.

Unsere Kommission hat sich vorab mit der Frage befasst, ob die Standesinitiative Genf, die praktisch einen Baubeschluss beinhaltet, formaljuristisch das richtige Instrument ist, um [PAGE 107] das Ziel des Staatsrates zu erreichen, und hat die Parlamentsdienste mit der Abklärung dieser Frage beauftragt.

Die Parlamentsdienste sind dabei zum Ergebnis gekommen, dass das Parlament ein widersprüchliches Signal setzen würde, wenn der Standesinitiative Folge gegeben und gleichzeitig eine Motion als Auftrag an den Bundesrat überwiesen würde. Dies würde das Parlamentsrecht stark beeinträchtigen. Der Staatsrat des Kantons Genf kam der Kommission in ihrer Entscheidfindung entgegen, da er mit Schreiben vom 12. Februar 2001 der Kommission mitteilte, dass er nichts dagegen einzuwenden habe, wenn die Kommission anstelle der Standesinitiative eine Motion überweise, die den Bund beauftragt, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 7. Mai 1912 zu erfüllen. Die Kommission stimmte diesem Vorgehen einstimmig zu.

Die Kommission beantragt Ihnen, die Motion zu überweisen, die den Bundesrat beauftragt, der Bundesversammlung eine Botschaft mit Antrag und Begründung zu unterbreiten, damit der Bund seine Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 7. Mai 1912 zu einer Bahnverbindung zwischen Genf-Cornavin und der Landesgrenze bei Annemasse erfüllen kann.