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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-08

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-08

Wortprotokoll

Die nachfolgenden Ausführungen gelten sowohl für das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Ziff. 2) als auch für das Steuerharmonisierungsgesetz (Ziff. 3): Die Bestätigung, dass für die Erhebung der direkten Bundessteuer der obligationenrechtliche Abschluss massgeblich ist, findet sich bereits in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a des geltenden Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Es wird in dieser Bestimmung ausdrücklich festgehalten, dass sich der zu versteuernde Reingewinn aus dem Saldo der Erfolgsrechnung und der Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres zusammensetzt. Dies ist eine explizite Verankerung des Massgeblichkeitsprinzips. Würde jedoch nur Buchstabe a dieser Bestimmung angewendet, würde bei geschäftlich nichtbegründeten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen nicht ein wirtschaftlich sachgerechter Gewinn, sondern ein willkürlich zu tiefer Gewinn versteuert. Aus diesem Grund bestehen die Korrekturvorschriften gemäss Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben b und c im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Diese Bestimmungen erlauben es, die geschäftsmässig nichtbegründeten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie die nicht der Erfolgsrechnung gutgeschriebenen Erträge aufzurechnen. Es handelt sich dabei um einen fundamentalen Grundsatz des geltenden Steuerrechts.

Würde dem Antrag Noser zugestimmt, wäre dies ein massiver Eingriff in das geltende Steuerrecht und in die Steuerrechtspraxis des Bundes und der Kantone. Geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen sowie nicht der Erfolgsrechnung gutgeschriebene Erträge könnten steuerlich nicht mehr aufgerechnet werden. Ein neuer Artikel 63a im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer würde folglich zu massiven Widersprüchen innerhalb des geltenden Steuerrechts führen. Das neue Rechnungslegungsrecht sieht weiterhin Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen bzw. die Bildung stiller Reserven vor. Das neue Rechnungslegungsrecht ist im Vergleich zum geltenden Recht als steuerneutral einzustufen. Das hat die Eidgenössische Steuerverwaltung zuhanden der ständerätlichen Kommission im Juli 2009 explizit festgehalten.

Ich bitte Sie deshalb sehr, den vorliegenden Antrag Noser abzulehnen. Das Massgeblichkeitsprinzip ist bereits nach geltendem Recht gesetzlich ausreichend verankert. Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für den Antrag zum Steuerharmonisierungsgesetz.