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Schiesser Fritz · Ständerat · 2001-03-15

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-15

Wortprotokoll

Ich möchte dem Bundesrat für die in vielen Teilen positiv ausgefallene Antwort danken. Ich bin von dieser Antwort in verschiedener Hinsicht befriedigt, zum Teil sehr befriedigt. Ich würde aber gerne noch einige kurze Bemerkungen anbringen.

Was es wirtschaftlich für ein kleines oder mittleres Unternehmen bedeutet, im Kataster nach Artikel 5 der Altlastenverordnung eingetragen zu sein, können wahrscheinlich viele der dereinst Betroffenen heute noch gar nicht abschätzen. Deshalb kommen dem Entscheid, ob ein Eintrag in diesen Kataster zu erfolgen hat, sowie dem Verfahren, das zu diesem Entscheid führt, erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Der Bundesrat anerkennt in seiner Antwort denn auch die Konsequenzen. Problematisch sind nicht diejenigen Fälle, in denen feststeht, dass ein belasteter Standort vorliegt oder gerade kein belasteter Standort gegeben ist. Problematisch sind jene Fälle, in denen auf das Kriterium der grossen Wahrscheinlichkeit abgestellt werden muss. Leider enthält die bundesrätliche Verordnung keine hinreichenden Kriterien, die diesen unbestimmten Begriff konkretisieren.

Gerne nehme ich zur Kenntnis, dass ein blosser Verdacht einer Belastung nach Auffassung des Bundesrates - also des Verordnungsgebers - nicht für einen Eintrag genügt. In der Praxis ist das offenbar nicht ganz so klar, wie es aus der bundesrätlichen Antwort hervorgeht. Das vom Bundesrat in seiner Antwort angesprochene schrittweise kooperative Verfahren, wie es in der Antwort graphisch dargestellt wird, ist zwar hilfreich und vom Ablauf her nicht zu beanstanden. Dass in diesem Verfahren die grundlegenden Aspekte der Wahrung des rechtlichen Gehörs ihren Platz finden müssen, ist allerdings eine Selbstverständlichkeit. Ein Katastereintrag ohne Einhaltung dieser Grundsätze wäre rechtsstaatlich nicht haltbar. Aber auch dieses schrittweise kooperative Vorgehen gemäss Beilage zur Antwort des Bundesrates vermag im entscheidenden Punkt keine Klärung herbeizuführen, nämlich in der Frage, in welchen Fällen grosse Wahrscheinlichkeit für einen belasteten Standort gegeben ist.

Erfreulich ist immerhin die Aussage in der bundesrätlichen Antwort, die in den Kataster einzutragenden Standorte seien mittels pragmatischer Kriterien auf ein vernünftiges Mass einzuschränken. Eigentlich müsste nur der Kerngehalt dieser Aussage in die Praxis umgesetzt werden. Bekanntlich liegt der Teufel aber im Detail. Aufgrund der bundesrätlichen Antwort gehe ich davon aus, dass diejenigen Fälle, in denen ein Eintrag in den Kataster aufgrund des Kriteriums der grossen Wahrscheinlichkeit erfolgen soll, ganz besonders genau angeschaut werden. Dabei hoffe ich, dass die in der bundesrätlichen Antwort zum Ausdruck kommende Grundhaltung auch Leitlinie für die im Einzelfall entscheidende Behörde sein wird.