Wehrli Reto · Nationalrat · 2010-12-14
Wehrli Reto · Nationalrat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-14
Wortprotokoll
Wahrscheinlich liegt ja die Wahrheit in der Mitte. Ganz sicher aber war grundfalsch, was hier von links und rechts soeben ausgeführt wurde: Es ist falsch, hier zu sagen - das muss zuhanden des Amtlichen Bulletins erklärt werden -, dass die wirtschaftliche Lage hier keine Rolle mehr spielen werde. Man beachte bitte den Text von Artikel 7b Absatz 3 - dort sind wir jetzt nämlich -: "Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles ... zu berücksichtigen", und dann kommt ein Einschub, der sagt, was insbesondere zu berücksichtigen sei. Dort wird jetzt nur noch das Verschulden erwähnt, aber nicht mehr die wirtschaftliche Lage, was deren Berücksichtigung nach Meinung der Kommissionsmehrheit aber eben gerade nicht ausschliesst. Das ist gewollt, und das steht nachher hier drin - es ist eigentlich egal, was sonst vorher irgendwo entschieden worden ist. Das ist der Wille des Gesetzgebers, jedenfalls der Wille der vorberatenden Kommission. Sie hat sich aus diesen Gründen auch klar der Meinung von Bundesrat und Ständerat angeschlossen.
Es geht um Folgendes: Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von IV-Leistungen soll und muss das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person jedenfalls berücksichtigt werden. Entgegen den beiden Minderheitsanträgen soll die wirtschaftliche Situation bei der Abwägung über Kürzungen nicht mehr explizit erwähnt werden; sie kann aber, wie ich jetzt gerade erklärt habe, berücksichtigt werden. Es ist eine Frage der Rechtsgleichheit: Man will auf jeden Fall Rechtsgleichheit auf Basis des Faktors Verschulden; das ist die Ratio Legis.
Ich bitte Sie deshalb zusammen mit der Kommission, die mit 16 zu 9 Stimmen entschieden hat, der Fassung der Mehrheit zuzustimmen.
Bei Artikel 7b Absatz 4, wo es um die Taggeldverweigerung geht, spricht sich die Kommission mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen dafür aus, dass neu auch IV-Taggelder verweigert oder gekürzt werden können, wenn die Voraussetzungen für eine Sanktion erfüllt sind. Im Ausnahmenkatalog sollen nur noch die Hilflosenentschädigungen verbleiben, dies aufgrund der bereits vorher erwähnten Erwägungen.
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