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Engelberger Edi · Nationalrat · 2010-12-14

Engelberger Edi · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-14

Wortprotokoll

Es geht beim vorliegenden Geschäft um die zwei gleichlautenden Motionen Hochreutener 07.3211 und 08.4037. Die erste Motion wurde am 4. Juni 2007 vom Nationalrat abgelehnt, die zweite hingegen deutlich, mit 137 zu 44 Stimmen, angenommen, und das Büro wurde mit der Umsetzung beauftragt.

Das Büro des Nationalrates hat am 7. Mai 2010, gestützt auf den parlamentarischen Vorstoss 08.4037 von Herrn Hochreutener, "Motionen und Postulate. Vermeidung von Obstruktionstaktiken", beschlossen, eine parlamentarische Initiative auszuarbeiten. Am 27. August 2010 hat das Büro des Nationalrates im Rahmen der parlamentarischen Initiative 10.458 den vorliegenden Erlassentwurf zur Änderung des Geschäftsreglementes des Nationalrates zuhanden unseres Rates verabschiedet.

Das Büro anerkennt den Handlungsbedarf in Bezug auf bekämpfte Vorstösse. Es hält die geringfügige Änderung des Geschäftsreglementes, die Ergänzung um Artikel 28a Absatz 2, und die neue Form der raschen Behandlung von bekämpften Vorstössen für geeignet, um Obstruktionstaktiken zu verhindern und den Stellenwert von mehrheitsfähigen Vorstössen zu erhöhen. Es streicht heraus, dass mit den geltenden Bestimmungen im Extremfall ein einziges Ratsmitglied die rasche Annahme eines ansonsten unbestrittenen Vorstosses blockieren kann. Durch die schriftlich vorliegenden Argumente sowohl der Urheberin oder des Urhebers wie auch des bekämpfenden Ratsmitgliedes und des Bundesrates ist die Entscheidungsgrundlage hinreichend transparent und die freie Meinungsfindung gewährleistet. Das Büro macht darauf aufmerksam, dass Einzelanträge teilweise auch bei umfassenden, politisch wichtigen Bundesratsgeschäften nur in schriftlicher Form begründet werden können und dass das Geschäftsreglement in Bezug auf während zwei Jahren nicht behandelte parlamentarische Initiativen, bei denen die Kommission beantragt, keine Folge zu geben, ebenfalls ein ausschliesslich schriftliches Verfahren vorsieht.

Aus der Sicht des Bundesrates ist es in erster Linie Sache des Parlamentes, wie es die Behandlung von bekämpften Vorstössen geregelt haben will. Er auferlegt sich in solchen Fragen daher Zurückhaltung. Da eine Änderung des Geschäftsreglementes des Nationalrates hinsichtlich des Verfahrens bei der Behandlung von bekämpften Vorstössen eine rein parlamentsinterne Regelung betrifft, die ohne Auswirkung auf Bundesrat und Bundesverwaltung ist, verzichtet der Bundesrat auf eine Stellungnahme. Er begrüsst es jedoch, wenn die Verfahrensabläufe bei der Behandlung von parlamentarischen Vorstössen vereinfacht werden.

Ich beantrage Ihnen im Namen des einstimmigen Büros, auf die Vorlage einzutreten und der Ergänzung des Geschäftsreglementes mit Artikel 28a Absatz 2 zuzustimmen.