Lexipedia

Wehrli Reto · Nationalrat · 2010-12-14

Wehrli Reto · Nationalrat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-14

Wortprotokoll

Basis unserer Diskussion zu Artikel 3b Absatz 2 ist das Melderecht - notabene Melderecht und nicht Meldeverpflichtung -, das wir mit der 5. IV-Revision bereits ins Gesetz eingeführt haben. Vor allem Arbeitgeber und Ärztinnen und Ärzte sowie einzelne Versicherer haben die Möglichkeit, jemanden, bei dem sie IV-Leistungen als angezeigt betrachten, der IV-Stelle zu melden. Deshalb können heute viel früher als zuvor berufliche Massnahmen ergriffen werden, und oft kann so ein Arbeitsplatzerhalt erreicht werden. Dieses Instrument hat sich also als sehr sinnvoll und auch als praktikabel erwiesen. Über 25 000 Meldungen sind seit dem Start der 5. IV-Revision eingereicht worden.

Die Kommissionsmehrheit möchte dieses praxistaugliche Melderecht nun auch den Krankenversicherern einräumen. Die Krankenversicherer wissen aufgrund ihrer Unterlagen oft, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, die eine Arbeit behindert. Sie können neu frühzeitig aktiv werden und mit einer Meldung an die IV-Stelle die Weichen Richtung Arbeitsplatzerhalt stellen. Gemäss Artikel 3b Absatz 4 kann der Bundesrat dieses Melderecht für die Krankenversicherung spezifisch und sachgerecht regeln und somit auch den Bedenken, die hier teilweise vorgetragen wurden, Rechnung tragen. Mit der Einräumung dieses Melderechtes möchten wir explizit alle Krankenversicherer auffordern und dazu anhalten, ihren Teil beim Kampf gegen unnötige Chronifizierungen wahrzunehmen; jedenfalls sieht das die Kommissionsmehrheit - 15 zu 9 Stimmen - so.

Mit Artikel 3b Absatz 2 steht Artikel 3c Absatz 5 in inhaltlichem Zusammenhang: Wenn die Krankenversicherer einerseits die Möglichkeit haben, gezielt eine Meldung an die IV-Stelle zu machen, dann soll die IV-Stelle andererseits entsprechend auch dem meldenden Krankenversicherer eine Rückmeldung erstatten können, wenn Frühinterventionsmassnahmen angezeigt sind.

Mit diesen beiden Änderungen in den Artikeln 3b und 3c wird also kein Blankocheck an die Krankenkassen ausgestellt, sondern es geht um die noch bessere Nutzung eines neuen Instrumentes, das Chronifizierungen und einen Ausschluss aus der Arbeitswelt verhindern will. Eine gegenüber heute bessere Abstimmung zwischen Kranken- und Invalidenversicherung ist sicher sehr sinnvoll.