preparatory:AB 114504
Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-14
Wortprotokoll
Bei dieser Diskussion um die Artikel 3b und 3c geht es sicher nicht um einen sehr wesentlichen Punkt dieser Revision. Wie Sie der Fahne entnehmen können, haben der Bundesrat und der Ständerat nicht vorgesehen, dass auch die Krankenversicherungen bei der Früherfassung der Personen zu den meldeberechtigten Stellen zählen. Ich bin aber trotzdem etwas erstaunt über die Opposition, die nun gekommen ist und sich in diesen Minderheitsanträgen manifestiert; sie opponieren dem Zusatz, dass auch die Krankenversicherer berechtigt sein sollen, Meldung zu erstatten.
Im Grunde genommen geht es ja um eine möglichst frühzeitige Erfassung von Problemen von Menschen mit Behinderungen. Alle anerkennen, dass es eine der grössten Errungenschaften der 5. IV-Revision gewesen ist, dass wir hier einen Stein gesetzt haben, damit Leute möglichst frühzeitig erfasst werden können, wenn sie am Arbeitsplatz Probleme haben. So können sie zu ihrem Wohl begleitet werden, bevor vielleicht sogar ein Invaliditätsfall eintritt. Ich habe noch nie gehört, dass das für jemanden negativ gewesen wäre; es ist eine gute Sache, auf die wir recht stolz waren.
Wir haben damals eine ganze Liste von Institutionen festgelegt, welche die Berechtigung zu dieser Meldung haben sollen - Sie sehen die Buchstaben a bis k, es geht bis zur Militärversicherung. Nun haben wir in der Kommission eine Lücke entdeckt: Die Krankenversicherungen sind in dieser Liste bisher nicht explizit aufgeführt, die Krankentaggeldversicherer hingegen schon. So haben wir in der Kommission erkannt, dass es noch eine Meldestelle mehr gibt, welche unter Umständen mithelfen kann, eine Person frühzeitig zu erfassen. Das kann nur positiv sein. So haben wir mit Artikel 3b Buchstabe l die Krankenversicherung auch noch als meldeberechtigte Stelle eingefügt. Das ist meines Erachtens eine sehr vernünftige Zusatzbestimmung. Gefahren sehe ich nirgends. Ich denke, dass wir gut daran tun, diesen neuen Buchstaben einzufügen.
Vielleicht eine Kleinigkeit zuhanden des Amtlichen Bulletins - das ist auf der Fahne nicht ersichtlich -: Man müsste, falls die Mehrheit obsiegte, dann bei Artikel 3b Absatz 3 entsprechend ergänzen, dass die Personen oder Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b bis l die Versicherten vor der Meldung darüber zu informieren haben.
Ich empfehle Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen, weil diese Lösung vernünftig ist.