Humbel Ruth · Nationalrat · 2010-12-14
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-14
Wortprotokoll
In Artikel 3b der Vorlage zur Invalidenversicherung wird geregelt, wer zur Früherfassung einer versicherten Person berechtigt ist. Sie haben das schon gehört, es betrifft Familienangehörige, Ärzte, Sozialhilfebehörden, die Unfall-, Militär- und Arbeitslosenversicherungen wie auch die Taggeldversicherung. Nur die Krankenversicherung fehlt. Das ist ein Mangel, denn die Krankenversicherung hat oftmals aufgrund eines Leistungsverlaufes früher als die heute anerkannten Meldestellen Informationen über eine drohende Chronifizierung eines Leidens oder eine [PAGE 2021] Invalidisierung einer versicherten Person. Ist die Krankenversicherung zur Meldung berechtigt, können gefährdete Versicherte früher erfasst werden. Mehr Personen könnten frühzeitig und mit besseren Erfolgsaussichten im Case Management betreut werden als heute.
Die Krankenversicherung ist nicht gleichzusetzen mit der Krankentaggeldversicherung, die schon heute als Meldestelle aufgeführt ist. Die Taggeldversicherung kann nur Personen melden, die noch im Arbeitsprozess integriert sind, also eine Taggeldversicherung haben. Diese Versicherung ist nicht obligatorisch, sodass neben Nichterwerbstätigen auch teilweise selbstständig Erwerbstätige diesen Versicherungsschutz nicht haben. Die Krankenversicherung hat aber insgesamt eine Gesamtsicht und kann auch übergreifende Problematiken feststellen. Das ist ein Vorteil, den die Krankenversicherung hat, auch gegenüber der IV, und der sollte gerade im Interesse der versicherten Personen genutzt werden.
Auch die involvierten Leistungserbringer haben oft keine Kenntnis darüber, dass neben ihnen noch andere Ärzte einen Patienten behandeln. Sie wissen zum Beispiel nicht, welche Ärzte oder Spezialisten welche Medikamente verschreiben oder abgeben. Diese Übersicht haben eigentlich nur die Krankenversicherer.
Ich staune immer wieder, wie der Datenschutz herbeigezogen wird, um Transparenz zu verhindern und damit auch die notwendige Zusammenarbeit der verschiedenen Institutionen im Interesse der versicherten Person zu behindern. Die Sicherheit der Daten muss anders garantiert werden, aber nicht, indem eine notwendige Koordination verunmöglicht wird.
Eine erfolgversprechende Früherfassung muss so früh wie möglich erfolgen und bedingt die Zusammenarbeit aller involvierten Sozialversicherungen, Leistungserbringer und Betroffenen. Deshalb muss die Krankenversicherung als Meldestelle aufgeführt werden. Umgekehrt kann nur so die Krankenversicherung auch bei der Feststellung der involvierten Stellen und der Erarbeitung des Massnahmenplans beigezogen werden. Auch die Krankenversicherer haben nämlich ein positives Interesse an einer Früherkennung und -stabilisierung von Patientinnen und Patienten, womit eben auch langfristig hohe Kosten minimiert werden können.
Artikel 3c Absatz 5 ist dann eine logische Folge des Mehrheitsantrages zu Artikel 3b Absatz 2 Litera l. Die IV informiert diejenige Stelle, welche gemeldet hat, ob Massnahmen zur Früherfassung angezeigt sind. Es ist also nicht mehr; es wird nur informiert, ob etwas getan wird oder nicht. Wenn nun also die informierenden Stellen diese Information erhalten, betrifft das eben auch die Krankenversicherung, wenn sie jemanden gemeldet hat.
Die CVP/EVP/glp-Fraktion wird bei beiden Artikeln dem Antrag der Mehrheit zustimmen und empfiehlt Ihnen, dies auch zu tun.