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Stamm Luzi · Nationalrat · 2010-12-16

Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-16

Wortprotokoll

Die weibliche Genitalverstümmelung ist eine mittelalterliche, eine barbarische Praxis. Wir haben allen Grund, hier endlich einen wirksamen Riegel vorzuschieben.

Selbstverständlich soll man die Vorlage befürworten; wir brauchen wirksame Gesetzesbestimmungen, um hier endlich Abhilfe zu schaffen.

Absatz 2 von Artikel 124, der das Ausland mit einbezieht, ist auch sehr dienlich, er enthält eine wirkliche Neuerung. Aber im Übrigen - und hier liegt das Problem - bringt Absatz 1 faktisch keine Verschärfung, wie zu befürchten ist. Er ist vielmehr praktisch die Zementierung des Status quo, und er schafft zusätzlich Abgrenzungsprobleme, die juristisch gesehen kaum lösbar sind.

Natürlich ist die weibliche Genitalverstümmelung schon heute mit Strafe bedroht. Natürlich ist sie schon heute eine schwere Körperverletzung, und natürlich können die Betroffenen schon heute nicht einwilligen, weil es sich um schwere Körperverletzung handelt. Aber der Missstand ist trotz bestehender Strafnorm gigantisch: Wir haben gehört, dass es in der Schweiz etwa 7000 Betroffene gibt. Es ist geradezu lächerlich, wie wenig Gerichtsverfahren es in diesem Bereich gibt, sie sind an höchstens einer Hand abzählbar. Es wurde gesagt: Im Jahr 2008 wurde eine einzige Strafe von sechs Monaten bedingt ausgesprochen. Es bräuchte in der Tat endlich ein Anziehen der Schraube, d. h. ein rigoroses Durchgreifen.

Ich bitte Sie deshalb, Artikel 122a gutzuheissen, weil der Antrag meiner Minderheit II eine Verschärfung ist. Ich bitte Sie, die Seite 4 der Fahne anzuschauen. Der Antrag meiner Minderheit II zu Artikel 122a steht ganz bewusst unmittelbar im Anschluss an die Bestimmungen zur schweren Körperverletzung in Artikel 122. Damit sagen wir ganz explizit, dass die Beschneidung eine schwere Körperverletzung ist. Da steht nichts von WHO-Unterscheidungen in die Typen I bis IV, sondern die vorgeschlagene Bestimmung in Artikel 122a ist eine Spezialnorm, die sämtliche Formen betrifft. Bei allen Typen, den Typen I bis IV, muss der Richter feststellen, dass es sich um eine weibliche Genitalverstümmelung handelt, keine davon ist akzeptabel, deshalb ist Beschneidung immer eine schwere Körperverletzung.

In Artikel 124 schafft der Antrag der Mehrheit mit seiner Formulierung ein juristisch unlösbares Problem. Es heisst: "Wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise schädigt ..." Es ist nicht nur eine theoretische Möglichkeit, Frau Schmid-Federer oder Frau Wyss, dass dann die Gerichte auf die Idee kommen könnten, dass Tätowierungen, ästhetische Operationen oder Piercings mit inbegriffen seien, sondern das schreiben Sie mit dieser Formulierung ja faktisch hier hinein. Ich sehe die Praxis schon: Von den Befürwortern der Beschneidung könnte z. B. eine Strafanzeige gegen jemanden eingereicht werden, der Schönheitsoperationen macht, der ästhetische Operationen macht, und es heisst dann, das falle unter "oder in anderer Weise schädigt", das müsse in Artikel 124 mit inbegriffen sein. Dann hat die Legislative nicht im Griff, was die Richter machen. Die Definition in Artikel 124 provoziert juristische Probleme geradezu - abgesehen davon, dass Artikel 124 eben zulässt, dass ein Richter bei allen Arten der Beschneidung sagen kann, es sei zwar eine Genitalverstümmelung, aber er bringe nur eine tiefe Strafe, z. B. sogar nur die Mindeststrafe von 180 Tagessätzen bedingter Geldstrafe, zur Anwendung. Das ist für mich nicht akzeptabel.

In Artikel 122a ist die Mindeststrafe von einem Jahr enthalten. Da muss der Richter beurteilen: Handelt es sich um eine Verstümmelung der weiblichen Genitalien oder um eine Tätowierung oder ein Piercing? Sobald er zum Schluss kommt, dass keine Schönheitsoperation, keine Tätowierung und kein Piercing vorliegt, muss er zwingend die Mindeststrafe von einem Jahr anwenden, weil es eine Genitalverstümmelung ist. [PAGE 2139]

Wir haben es in der Subkommission nicht in den Griff bekommen, wie man "Beschneidung" definiert. Wir konnten ja nicht in den Gesetzestext hineinschreiben, es sei die Praxis gemeint, die von Somalia bis Senegal herrsche. Aber was gemeint ist, ist nach gesundem Menschenverstand klar.

Mit dem Antrag der Minderheit II (Stamm) haben Sie zwingend die härtere Praxis, damit sind die Richter gezwungen, ein Jahr Mindeststrafe zu geben. Bei Artikel 124, wie ihn die Mehrheit beantragt, kann hingegen eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgesprochen werden. Das ist für mich nicht akzeptabel.