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Villiger Kaspar · Bundesrat · 2001-03-21

Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2001-03-21

Wortprotokoll

Zur letzten Bemerkung: Ich habe in meinem kurzen Eintretensvotum ja gesagt, dass wir diese Frage der Handänderungssteuer vor dem Zweitrat noch einmal im Zusammenhang vertiefen werden. Das Anliegen ist natürlich wirtschaftlich durchaus gerechtfertigt, deshalb haben wir die Empfehlung auch entgegengenommen.

Vielleicht jetzt zu den zwei weiteren Fragen: In Artikel 61 Absatz 1 ist in der Tat einmal generell von "Umstrukturierungen" die Rede, und dann heisst es "insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung". Das bedeutet, dass diese drei Umstrukturierungstatbestände nicht abschliessend gelten. Die Meinung ist, dass zu den Umstrukturierungen durchaus auch Jointventures und solche Dinge gehören und gemeint sind, wenn die Umstände stimmen, sodass ich in diesem Sinne auf Ihre Frage eine positive Antwort geben darf.

Vielleicht noch zum Betriebsbegriff: In der Eintretensdebatte haben Sie anscheinend auch noch die Frage aufgeworfen, ob eine Liegenschaft ein Betrieb sein kann. Hier will man - deshalb hat man das so formuliert - auf das Problem eingehen, dass bei Spaltungen die Steuerneutralität dazu missbraucht werden könnte, dass einzelne Aktiven, z. B. eben Liegenschaften, auf eine Schwestergesellschaft abgespalten werden und dass der Aktionär die Beteiligungsrechte an der neuen Kapitalgesellschaft dann steuerfrei veräussert. Mit Bezug auf den umgekehrten Vorgang, dass der Betrieb abgespalten wird und einzelne nicht mehr benötigte Aktiven in der bisherigen Gesellschaft verbleiben, muss das Betriebserfordernis eben nicht nur für den übertragenen, sondern auch für den verbleibenden Teil gelten.

Ihre Kommission hat, so glaube ich, die Praxis diskutiert, die es in St. Gallen gibt. Hier kann ich bestätigen, dass wir vorhaben, in solchen Fällen ähnlich oder gleich vorzugehen. Danach wird ein Immobilienkomplex, bei dem es noch die Vollzeitstelle eines Verwalters gibt, wobei der Lohn maximal 5 Prozent der Mieterträge beträgt, als Betrieb betrachtet. Ich glaube, dass der so ausgelegte Artikel 61 damit Ihren Anliegen gerecht wird.