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David Eugen · Ständerat · 2001-03-21

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Ich entschuldige mich, dass ich die "Pause" störe, aber es geht um einen Punkt, auf den ich nochmals zurückkommen möchte.

In Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b DBG geht es - ich habe das im Eintretensvotum gesagt - um die Begriffe Betrieb und Teilbetrieb, die hier eingeführt werden und über die durchaus verschiedene Meinungen bestehen.

Es geht insbesondere darum, dass in Fällen, wo Jointventures, wo Sanierungen gemacht werden und auch bei der Teilung von Immobiliengesellschaften die Umstrukturierung nicht an diesem Begriff Betrieb oder Teilbetrieb scheitern soll.

Mir ist von der Steuerverwaltung mitgeteilt worden - ich nehme das so auch gerne zur Kenntnis und möchte dann die Frage an Herrn Bundesrat Villiger richten -, dass in Artikel 61 Absatz 1 das Wort "insbesondere" in der dritten Zeile steht und mit diesem Wort "insbesondere" auch zum Ausdruck gebracht wird, dass auch in den von mir jetzt genannten Fällen Lösungen steuerneutral möglich sind. Man muss den Fall sicher im Einzelnen anschauen, aber es bedeutet, dass der Betriebsbegriff, wie er sonst generell gilt, nicht eine absolute Schranke dafür ist, auch in solchen Fällen steuerneutrale Umstrukturierungen durchführen zu können.

Ich bitte Herrn Bundesrat Villiger, quasi formell die Frage zu beantworten, ob dies aus seiner Sicht so ist und wie das die Eidgenössische Steuerverwaltung sieht.

Ich möchte einfach noch die zweite Bemerkung anschliessen; sie betrifft die Handänderungssteuer. Ich möchte Ihnen im Hinblick auf die Behandlung der Empfehlung 01.3016 mit auf den Weg geben, dass wir heute im Bankengesetz Artikel 14 Absatz 3 haben, der festlegt, dass im Bankenbereich die Umstrukturierung von der Handänderungssteuer befreit werden kann. Das wäre auch verfassungswidrig.

Also soll man bitte nicht päpstlicher sein als der Papst! Es gibt eine Bestimmung, die schon lange existiert, und wenn man die Handänderungssteuer in dieser Branche weglassen kann, sehe ich nicht ein, warum man es hier von Bundesrechts wegen nicht tun können sollte. Ich möchte Ihnen das einfach für die Umsetzung dieser Empfehlung mitgeben.

Ich bin froh, wenn Sie die Frage zu Artikel 61 DBG beantworten.