Lexipedia

Germann Hannes · Ständerat · 2010-12-13

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-13

Wortprotokoll

Die vom Nationalrat in zwei von vier Ziffern angenommene Motion Leutenegger Oberholzer hat zum Ziel, Handelshemmnisse beim grenzüberschreitenden Online-Handel zu reduzieren. Das heisst, dass der Import von Waren, die via Mausklick im Internet bestellt werden, vereinfacht oder gegenüber dem Online-Handel im Inland sowohl über das Zollverfahren als auch durch weiter gehende Mehrwertsteuerbefreiung begünstigt werden sollen.

Die Handelshemmnisse möglichst tief halten will auch Ihre WAK als vorberatende Kommission. Gleichwohl lehnt sie die Annahme der Motion mit 9 zu 2 Stimmen überaus deutlich ab; dies je nach Ziffer der Motion zwar mit unterschiedlichen, aber in beiden Fällen mit guten Gründen, wie die Kommission überzeugt ist.

Zunächst zu den konkreten Forderungen, die aus dem ursprünglichen Viererkatalog der Motionärin übriggeblieben sind:

In Ziffer 1 fordert die Motionärin, dass private Spediteure darauf verpflichtet werden sollen, für Kleinwaren die sogenannte vereinfachte Verzollung zu wählen, wie es offenbar die schweizerische Post tue. Tatsächlich kommt es aufgrund des Zollverfahrens immer wieder zu bösen Überraschungen. In Extremfällen kommt es sogar vor, dass die Kosten für den Import den reinen Warenwert übersteigen, was verständlicherweise für Verärgerung sorgt. Man kommt da und dort nicht um den Eindruck herum, dass die Kunden durch vereinzelte Spediteure oder Kurierdienste vor allem aus dem Ausland über den Tisch gezogen werden.

Allerdings liegt auch ein erheblicher Teil der Verantwortung bei den Konsumenten. Man kann nicht irgendwelche CD, Kleider oder Zigarren aus einem Schwellenland einfach per Mausklick über den Ozean ordern und dann noch das [PAGE 1228] Gefühl haben, diese Gegenstände würden zum Inlandtarif der Schweizer Post um die halbe Welt in die warme Stube nach Hause geliefert. Auch die Post verlangt in der Regel 18 Franken bei speziell einfachen Verhältnissen, während sich die Abwicklungskosten in Fällen, wo einzeln verzollt werden muss, zwischen 30 und 60 Franken bewegen.

Was die Kosten für den Transport von Gütern rund um den Globus anbetrifft, ist der Einfluss der schweizerischen Gesetzgebung freilich nicht der richtige Ansatz, auf alle Fälle nicht in allen Situationen.

Worum geht es bei diesem Einkauf? Ein Beispiel: Ein Einkauf im Betrag von 100 Franken erfolgt online im Ausland, beispielsweise die Bestellung eines Kleidungsstücks oder eines Paars Schuhe. Dann wird für Abwicklungskosten, den sogenannten Customs Clearance Service, beispielsweise 33 Franken verrechnet; es kommen die Importadministration von 10 Franken und die Vorlageprovision von 10 Franken dazu. Und jetzt kommen wir zur Eidgenossenschaft, die da verdächtigt wird, sie würde abzocken: Zollabgaben sind meistens, weil die Ware wenig Gewicht hat, vernachlässigbar, auf jeden Fall liegen sie in aller Regel unter 5 Franken, und die Mehrwertsteuer beträgt bei 100 Franken eben diese Fr. 7.60. Es häufen sich also total Nebenkosten von über 60 Franken an. Hier liegt der Verdacht der Abzockerei manchmal schon nahe; das muss man eingestehen. Trotzdem, was ich mit diesem Beispiel sagen will: Weder Mehrwertsteuer noch Zollgebühren sind hier das eigentliche Problem. Das Problem ist, dass es vielleicht zu zu vielen Verfahren kommt, die heute noch zu kompliziert sind.

Hier hat uns die Eidgenössische Zollverwaltung aber darauf hingewiesen, dass sie bereit ist, per 1. Januar 2011 ein neues, vereinfachtes Zollmeldeverfahren für Kleinsendungen anzubieten. Die Zollverwaltung bietet Spediteuren die Möglichkeit, für Kleinsendungen mit weniger als 5 Franken Mehrwertsteuerwert oder 5 Franken Zollgebühren eine vereinfachte und kostengünstige Zollanmeldung anzuwenden. Dieses Zollverfahren hätte dann neu drei Stufen, und das in diesem Fall relevante wäre das sogenannte abgabenfreie Verfahren mit weniger als 5 Franken Mehrwertsteuer oder Zollbetrag. Da gäbe es keine Deklaration, aber das Porto würde logischerweise weiterhin erhoben. Hingegen könnten Gebühren wie diejenigen für den Customs Clearance Service wegfallen.

Das, so meinen wir, sollte möglichst rasch umgesetzt werden. Daneben gibt es die anderen vereinfachten elektronischen Verfahren, und es gibt das ordentliche Verfahren, wobei übrigens auch dieses elektronisch abgewickelt wird. Das entspricht ohnehin dem heutigen Standard. Die Eidgenössische Zollverwaltung wird die Kurierdienste dazu anhalten, vom vereinfachten Zollanmeldeverfahren für Kleinsendungen Gebrauch zu machen, was ganz im Sinne von Ziffer 1 der Motion ist.

Wir verweisen freilich auch darauf, dass der Importeur nicht in allen Fällen verpflichtet werden kann, das neue abgabenfreie Verfahren anzuwenden. Das ist gar nicht immer möglich, so z. B. wenn die Dokumentation der Nachweiskette für ausgestellte Ursprungsnachweise unerlässlich ist oder naheliegenderweise auch bei Chemikalien oder Medikamenten, die durchaus auch online im Ausland bestellt werden können. Zudem dient diese Dokumentation heute Lieferanten oftmals zur Absicherung im Fall von Retouren, von denen es im Online-Handel, so haben wir uns sagen lassen, bis zu 50 Prozent gibt. Das muss uns ja eigentlich auch zu denken geben, wenn dies so stimmt - diese ebenso unwirtschaftlichen wie ökologisch unsinnigen Retouren haben also auch ihren Preis.

Wir gehen davon aus, dass man den richtigen Weg zur Umsetzung und zur Einführung des Verfahrens findet. Ob dann die Spediteure ganz verpflichtet werden oder ob sie ein spezielles Verfahren haben: Es muss auf jeden Fall einfach sein, und das Hauptverfahren bei Kleinsendungen soll auf der neuen Basis erfolgen; dann ist zumindest die Legitimation von dermassen hohen Abwicklungsgebühren nicht mehr vorhanden.

Wir haben also gesagt, da es sich um eine Änderung bei der Eidgenössischen Zollverordnung handle, bestehe gar kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf, denn die Zollverwaltung hat signalisiert, dass sie das richten könne. Somit ist Ziffer 1 der Motion erfüllt. Und wenn eine Motion zu einem Teil erfüllt ist, können wir nichts anderes tun, als sie aus formellen Gründen abzulehnen.

Anders verhält es sich beim zweiten Anliegen der Motion, der geforderten Verdoppelung der Mehrwertsteuer-Freigrenze. Die in Ziffer 2 geforderte Erhöhung der Mehrwertsteuer-Freigrenze von 5 auf 10 Franken lehnt die Kommission nicht nur aus formellen, sondern auch aus politischen Gründen ab. Konkret hiesse die Annahme dieser Ziffer nämlich, dass künftig Waren im Wert von 130 Franken statt wie bisher im Wert von 65 Franken mehrwertsteuerfrei auf den Schweizer Markt gelangen würden. Wo der reduzierte Satz gilt, könnten sogar Sendungen im Wert von 415 Franken in die Schweiz geordert werden. Es wäre also möglich, per Mausklick täglich beliebig oft eine grössere Sendung von Büchern im Wert von jeweils über 400 Franken oder aber Kleider, Unterhaltungselektronik usw. im Wert von 130 Franken zu bestellen.

Man muss einfach wissen, dass vor dem Export beispielsweise in Deutschland fast 20 Prozent Mehrwertsteuer abgezogen werden. Die Mehrwertsteuer in der Schweiz entfällt, sodass Waren in die Schweiz gelangen, auf die überhaupt keine Mehrwertsteuer bezahlt wird. Sie sehen: Wenn diese Freigrenze verdoppelt wird, bietet der Online-Handel hier schon andere Möglichkeiten, als dies beim physischen Einkauf der Fall ist. Dort haben Sie eine Freigrenze von 300 Franken pro Person und Tag - aber dann müssen Sie eben auch physisch im Ausland sein. Das sind Sondersituationen, die man überhaupt nicht miteinander vergleichen kann. Ich verweise Sie auch noch auf die Situation in der EU: Dort ist man bei Weitem nicht so freizügig wie bei uns, dort können höchstens Waren im Wert von bis zu 22 Euro in den Genuss einer Befreiung kommen. Einige Jungmitgliedstaaten sehen sogar überhaupt keine Befreiung vor.

Kurz: Mit dem Erlass der Einfuhrsteuer auf Schweizer Seite werden, wie angedeutet, nicht handlungspolitische Ziele verfolgt. Im Gegensatz zu anderen Steuerbefreiungen bei der Einfuhr wurde die Abgabenfreigrenze von 5 Franken nicht etwa geschaffen, um den Konsumenten den steuerfreien Konsum eines bestimmten Gegenstandes zu ermöglichen. Der Zweck der Freigrenze liegt einzig und allein in der Verwaltungsökonomie begründet. Einen anderen Grund dafür kann und darf es auch nicht geben. Oder gibt es eine Logik dafür, dass jeder "Beizer" für einen Kaffee Crème im Wert von Fr. 3.80 Mehrwertsteuer abliefern muss? Wie erklären wir dem Schweizer Konsumenten, dass er Mehrwertsteuer zu entrichten hat, wenn er online etwas aus Kreuzlingen oder Basel kommen lässt, dass er aber, wenn er das gleiche Produkt ebenfalls online bestellt, es aber aus dem benachbarten Konstanz oder Lörrach kommen lässt, von der Mehrwertsteuerentrichtung befreit wird? Hier wähnt man sich im falschen Film! Da wird mit ungleich langen Spiessen agiert, und das können wir als Kommission für Wirtschaft und Abgaben auf keinen Fall verantworten.

Was würde die Verdoppelung der Mehrwertsteuer-Freigrenze konkret bedeuten? Man hat berechnet, dass der Ausfall mit 12 Millionen Franken - rein bei der Mehrwertsteuer - einigermassen im Rahmen wäre. Allerdings ist die Dynamik des Marktes dabei noch nicht berücksichtigt, denn es ist durchaus zu erwarten, dass der ausländische Versandhandel aus Anlass dieser Erhöhung möglicherweise neue Geschäftsmodelle entwickeln wird. Heute arbeitet die grosse Mehrzahl der professionellen Spediteure mit der freiwilligen Steuerpflicht plus Unterstellungserklärung gemäss Artikel 3 der Mehrwertsteuerverordnung. Praktisch alle ausländischen Versandhändler sind in der Schweiz bei der Steuerverwaltung als Steuerpflichtige registriert. Das hat gute Gründe. In der alltäglichen Praxis werden nicht Einzelpakete in die Schweiz geliefert; die Ware kommt in der Regel als Sammelsendung in einem Camion, damit der Versandhändler diese auf einer Einzelanmeldung anmelden kann, was [PAGE 1229] ungleich einfacher und günstiger ist als eine Vielzahl von - sagen wir tausend oder zweitausend - Einzeldeklarationen. Zudem kann die ausländische Firma die Vorsteuer geltend machen, und sie hat mehr Sicherheit bei den Retouren.

Wegen dieser handfesten Vorteile kommen die professionellen ausländischen Versandhändler heute oftmals für kleinere Mehrwertsteuerbeträge oder sogar für allfällige Zollabgaben auf, weil sie sonst für jeden Kunden eine separate Zollanmeldung machen müssten. Auf der anderen Seite gibt es auch bereits heute schweizerische Versandhändler, die ihre Kunden ab einem Lager im Ausland beliefern. Dann nehmen sie selbstverständlich die genau gleichen Rechte in Anspruch; sie können dann die Mehrwertsteuer auf beiden Seiten umgehen. Das kann es wirklich nicht sein. Es darf nicht sein, dass der inländische Versandhandel - am Schluss ist es der gesamte Detailhandel, der mehrwertsteuerpflichtig ist - hier schlechtergestellt wird.

Fazit: Zu Ziffer 2 der Motion, der Verdoppelung der Mehrwertsteuer-Freigrenze:

1. Die Wettbewerbsverzerrung zwischen inländischen und ausländischen Anbietern würde sich weiter vergrössern, und zwar zuungunsten des Schweizer Detail- und Versandhandels. Das kann niemand von uns wollen.

2. Man würde mit diesem falschen Signal den Anreiz verstärken, den einheimischen Versandhandel direkt auf die andere Seite der Grenze zu treiben. Damit würden Arbeitsplätze und Steuersubstrat in der Schweiz gefährdet.

3. Es wäre mit Steuerausfällen von mindestens 12 Millionen, bei dynamischer Betrachtung eher von solchen bis zu 150 Millionen Franken zu rechnen.

Aus all diesen Gründen empfiehlt Ihnen die WAK, dieses falsche Signal nicht auszusenden und die Motion integral abzulehnen.