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Schweiger Rolf · Ständerat · 2010-12-14

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-14

Wortprotokoll

Diese Bestimmung hat einen sehr unterschiedlichen Gehalt, je nachdem, wie wir Absatz 2 erledigen. Wenn in Absatz 2 die Ausübung des Stimmrechtes qualifiziert wird, indem gesagt wird, es habe im Interesse der Destinatäre zu erfolgen, dann hat sich der Stiftungsrat bzw. das entsprechende Organ innerhalb einer Stiftung - es kann ja auch die Geschäftsleitung einer Stiftung sein - darüber zu vergewissern, ob jeder Portfolioteil, den sie hat, im Interesse der Destinatäre ist. Da entsteht eine Verpflichtung. Und es ist dann eine doppelte Verpflichtung stipuliert, nämlich einerseits zu stimmen und andererseits die Interessen der Destinatäre zu bevorzugen. Wenn dann eines dieser Elemente verletzt worden ist, kann das die Haftung eines Stiftungsrates begründen. Man darf schon nicht so tun, als hätte es überhaupt keine Bedeutung; die Stiftungsräte und die Stiftungsorgane haben Haftungsklagen zu gewärtigen, wenn sie sich nicht an die Bestimmungen des Gesetzes halten.

Ich spreche noch nicht zu Absatz 2, nur dies: Wenn Absatz 2 ins Gesetz aufgenommen wird, sieht die Sache völlig anders aus, als wenn nur Absatz 1 Gesetz wird.

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