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Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-14

Wortprotokoll

Nachdem Herr Büttiker alle namhaften Juristen in diesem Rat schon konsultiert hat und mich nicht, habe ich jetzt fast etwas Hemmungen, etwas zu sagen. Aber nichtsdestotrotz: Die Geschichte ist nur halb so wild, Herr Büttiker. Ich zitiere aus unserem Bericht, dort sagen wir: "Absatz 1 sieht daher vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen gehalten sind, ihre Stimmrechte in schweizerischen Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, auszuüben. Falls Vorsorgeeinrichtungen börsenkotierte Aktien als Vermögensanlage halten, müssen sie somit zwingend ihre entsprechenden Stimmrechte wahrnehmen." Das steht also hier, und weiter heisst es: "Diese Pflicht können sie" - und jetzt kommt das Entscheidende, Herr Büttiker: - "selber oder indirekt durch eine Vertreterin oder einen Vertreter wahrnehmen." Es gibt ja institutionelle Stimmrechtsvertreter, die das so wahrnehmen können. Weiter heisst es: "Die Ausübung der Stimmrechte gemäss Absatz 1 umfasst auch die Möglichkeit, sich der Stimme zu enthalten."

Der langen Rede kurzer Sinn - ich bitte auch die Frau Bundesrätin, noch Stellung dazu zu beziehen -: Was wollen wir damit? Wir wollen sagen, es sei entscheidend, dass sich [PAGE 1259] BVG-Anlagestiftungen, die erhebliche Anteile an börsenkotierten Aktiengesellschaften in den Händen halten, an der Willensbildung beteiligen. Das ist der Hintergrund dieser Bestimmung. Das heisst, man erwartet das, sie sind dazu verpflichtet; aber ich muss Ihnen sagen: Wenn sie es nicht tun, dann, davon gehe ich aus, gibt es keine Sanktionen. Solche Verpflichtungen gibt es jedoch häufig. Es ist nicht singulär, dass man eine Verpflichtung statuiert. Aber dass dies dann quasi strafrechtlich oder zivilrechtlich noch sanktioniert wird, haben wir uns nicht überlegt. Ich würde meinen, das müsste man sich vielleicht im Zweitrat noch überlegen.

Aber die Geschichte ist aus meiner Sicht nicht halb so wild. Ich bin persönlich auch bei Personalvorsorgestiftungen dabei, und ich meine, dass dort, wo Anteile an börsenkotierten Unternehmungen gehalten werden, dann ein Couvert eingeht, man sein Stimmrecht ausübt und es sich damit hat, es sei denn, man geht selber hin. Man muss aber nicht hingehen, man kann zu diesem Zweck auch die institutionelle Stimmrechtsvertretung nutzen, wie sie jetzt dann vorgesehen wird.

Aber ich gebe zu, möglicherweise haben wir da noch nicht das Gelbe vom Ei entwickelt, man muss da die praktischen Auswirkungen noch etwas genauer betrachten. Ich denke, diese Bestimmung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Existenz der Personalvorsorgestiftungen dadurch in Gefahr gerät.

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