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Hess Hans · Ständerat · 2010-12-14

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-14

Wortprotokoll

Der Entwurf unserer Kommission unterscheidet zwischen Antrittsprämien, Abgangsentschädigungen und Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden. Während das Vergütungsreglement Antrittsprämien ausdrücklich vorsehen kann, sind Abgangsentschädigungen und Zahlungen, die im Voraus ausgerichtet werden, grundsätzlich unzulässig. Letztere können nur ausgerichtet werden, wenn sie im Interesse der Gesellschaft sind und die Generalversammlung ihnen mit qualifiziertem Mehr zustimmt.

Ob wir es nun gut finden oder nicht, Abgangsentschädigungen und Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, sind heute fester Bestandteil des internationalen Wirtschaftslebens. Folglich muss es in besonderen Fällen auch einer schweizerischen Aktiengesellschaft möglich sein, rasch und unkompliziert, d. h. insbesondere ohne vorangehende Generalversammlungsbeschlüsse, Abgangsentschädigungen und Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, zu entrichten. Die von der Kommission vorgeschlagene [PAGE 1256] Regelung für Abgangsentschädigungen und Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, ist zu umständlich und zu kompliziert. Sie kann für schweizerische Aktiengesellschaften zu einem Wettbewerbsnachteil führen, was für unseren Wirtschaftsstandort nachteilig ist. Ich beantrage daher, dass Abgangsentschädigungen und Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, gleich wie Antrittsprämien behandelt werden. Die strengen Transparenzvorschriften sind auch auf diese anwendbar, doch braucht es dafür keinen qualifizierten Generalversammlungsbeschluss.

Im Sinne und im Interesse des schweizerischen Wirtschaftsstandortes bitte ich Sie wirklich, den hier gestellten Antrag gutzuheissen.