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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-14

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-14

Wortprotokoll

Der Antrag Hess möchte den Einleitungssatz von Artikel 731l Absatz 1 ändern. Dadurch würden die Vorzeichen für die Anwendung dieser dispositiven Gesetzesbestimmung umgekehrt. Konkret bedeutet dieser Antrag, dass die Generalversammlung nur dann über die Vergütungen der Geschäftsleitungsmitglieder abstimmen kann, wenn die Statuten dies explizit vorsehen. Die Aktionäre müssen also von sich aus im Sinne eines Opting-in eine Statutenänderung beantragen und beschliessen, damit sie auch die Genehmigungskompetenz in Bezug auf die Vergütungen der Geschäftsleitung erhalten. Das ist bei grossen Publikumsgesellschaften mit zersplittertem Aktionariat ein schwieriges Unterfangen.

Der Entwurf der Kommission sieht hingegen vor, dass die Generalversammlung von Gesetzes wegen über die Vergütungen der Geschäftsleitung beschliessen kann. Nur wenn die Aktionäre im Sinne eines Opting-out in den Statuten auf dieses Recht verzichten, entfällt die Genehmigung der Geschäftsleitungsvergütungen. Dieser Ansatz erleichtert somit die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Vergütungspolitik und verbessert dadurch die Corporate Governance auch in diesem Bereich.

Falls Sie dem Antrag Hess zustimmen, müssen Sie sich bewusst sein, dass dann bei einem Grossteil der börsenkotierten Gesellschaften die Vergütungen der Geschäftsleitung nicht der Generalversammlung vorgelegt werden müssen. Damit schaffen Sie eine Differenz zu einer der zentralen Forderungen der Volksinitiative.

Ich bitte Sie daher, bei der Fassung der Kommission zu bleiben. Auch diese gewährt den Gesellschaften Flexibilität, schränkt aber die Aktionärsrechte nicht unnötig ein.