Reimann Maximilian · Ständerat · 2010-12-14
Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-14
Wortprotokoll
Dass die Aktionäre künftig die Möglichkeit der elektronischen Fernteilnahme an einer Generalversammlung erhalten sollen, ist sehr zu begrüssen. Der Schöpfer des neuen Absatzes 1bis verdient entsprechend die Wertschätzung seitens der Aktionäre. Wenn es nämlich Schule machen sollte, wie es jüngst der an der Schweizer Börse kotierte Backwaren-Grossproduzent Aryzta vorexerziert hat, dass die Generalversammlung im fernen Toronto durchgeführt wird, dann ist es für kleine und mittlere Aktionäre unmöglich, daran teilzunehmen. Umso mehr muss man den Aktionären die sogenannte Fernteilnahme ermöglichen.
Ich möchte unserem Rat aber empfehlen, die elektronische Vollmacht nicht an die hohe Hürde der qualifizierten Signatur zu binden, wie es im Entwurf der Kommission vorgesehen ist. Deshalb beantrage ich Ihnen, zwei Elemente in diesem neuen Absatz zu streichen, nämlich erstens das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur und zweitens den Zusatz "bei der Gesellschaft". Beide Elemente sind eng miteinander verbunden, sodass ich sie als Einheit betrachte, worüber auch in einem Zug abgestimmt werden soll.
Damit komme ich zur Begründung: Mit der Beschränkung der elektronischen Vollmacht auf die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur, wie wir sie in Artikel 14 des Obligationenrechts vorgesehen haben, soll nun hier also der allerhöchste Standard zugelassen oder eingeführt werden. Das halte ich im Aktionärsrecht für übertrieben. Dies kommt faktisch der notariellen Beglaubigung gleich und ist zudem recht teuer. Heute gibt es technisch ebenfalls sichere, jedoch wesentlich einfachere und kostengünstigere Wege, eine Unterschrift beziehungsweise die persönliche Identifizierung elektronisch zu leisten; man denke nur etwa an die Identifikationen im Bankverkehr.
Zudem übersehe man nicht, dass heute bei einer handschriftlich unterzeichneten Vollmacht, wie sie im geltenden Absatz 1 vorgesehen ist, keine Unterschriftenkontrolle stattfindet, da im Aktienregister bekanntlich keine Unterschriftenverzeichnisse geführt werden. Das ist auch nicht nötig, da sich der Aktionär ja schon dadurch identifiziert, dass er das individualisierte, ihm zugestellte Formular verwendet. Bei der elektronischen Vollmacht soll nichts anderes gelten, also keine Erschwernis eingeführt werden.
Mit der Beschränkung auf die qualifizierte elektronische Signatur wird eine Hürde eingebaut, die meines Erachtens nicht gerechtfertigt ist. Es genügt doch, wenn wir im neuen Absatz 1bis dem Verwaltungsrat die Kompetenz einräumen, den Sicherheitsstandard für die elektronische Vollmacht selber zu bestimmen. Wer weiss, ob es angesichts der rasanten Evolution in der IT nicht bald etwas gibt, das der elektronischen Signatur in allen Belangen überlegen ist? Dann müssten wir diesen Absatz, sollte er im Sinne der Kommission durchgehen, alsbald wieder ändern.
Schliesslich sei noch angemerkt, dass die Vollmacht im übrigen Rechtsverkehr mit wenigen Ausnahmen auch keinen Formerfordernissen unterliegt. Es ist folglich nicht einzusehen, warum gerade hier erhöhte und damit die Rechtsausübung behindernde Anforderungen an die Vollmacht gestellt werden sollen. Die Gesellschaft und damit der unabhängige Stimmrechtsvertreter verfügen dank Aktienregister nicht nur über die Namen ihrer Aktionäre, sondern auch über die Zustelladressen. Das erhöht die Identifikationssicherheit zusätzlich.
Damit wäre ich bei der Streichung des zweiten Elements, der Bestimmung, dass eine elektronische Vollmacht "bei der Gesellschaft", d. h. nur bei der Gesellschaft und sonst nirgends, eingereicht werden kann. Ich frage mich, ob die Kommission das wirklich will. Will die Kommission wirklich, dass die Gesellschaft und vielleicht gar die Verwaltungsräte erfahren, wie Aktionäre gestimmt oder gar gewählt haben? Ich jedenfalls möchte nicht, dass das geschieht, wenn ich meine Mitgliedschaftsrechte auf elektronischem Weg ausübe. Gerade deshalb hat man doch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter eingeführt. Dieser soll auch im elektronischen Verkehr zum Einsatz kommen. Dabei denke ich ganz besonders an Mitarbeiter, die Aktien ihres Unternehmens besitzen; gerade diese sollen doch von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen können, ohne dass der Arbeitgeber erfährt, wie sie gestimmt haben.
Deshalb bitte ich Sie, meinem Einzelantrag zuzustimmen.