Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21
Wortprotokoll
Bei Artikel 19 geht es darum, dass bei Fusionen Vereinsmitgliedern ein Austrittsrecht gewährt wird, und zwar ein vorzeitiges Austrittsrecht. Das erklärt sich mit den ideellen Zwecken, welche Vereine in aller Regel haben; die Mitgliedschaft in einem Verein hat deshalb vielfach auch eine sehr persönliche, ja sogar eine emotionale Komponente. Nehmen Sie den Fall, dass GC mit dem FCZ fusionieren würde. Für fundamentale FCZ-Anhänger wäre das ein kaum erträglicher Gedanke. Oder stellen Sie sich vor, dass sich zwei Glaubensgemeinschaften zusammenschliessen würden. Ein solcher Zusammenschluss könnte mit den religiösen Gefühlen der Minderheit einer der fusionierenden Glaubensgemeinschaften nicht vereinbar sein. Für solche Fälle sieht das Fusionsrecht eine gegenüber den ordentlichen Austrittsregelungen des ZGB schnellere Austrittsmöglichkeit vor, nämlich Austrittsmöglichkeit nach zwei Monaten, und zwar rückwirkend, das Vereinsrecht eine sechsmonatige jeweils auf Ende des Vereinsjahres.
Freilich können solche vorzeitigen Austritte für fusionierende Gesellschaften finanzielle, aber auch andere Probleme zur Folge haben, da mit dem Austritt rückwirkend auch die Verpflichtung erlischt, Mitgliedschaftsbeiträge zu bezahlen und dort, wo dies nicht schon die Statuten ausschliessen, persönlich mitzuhaften. Ihre Kommission hat die beidseitigen Interessen abgewogen und befunden, den Belangen des Persönlichkeitsschutzes sei der Vorzug zu geben.
Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass in krassen Fällen ein Mitglied eines fusionierenden Vereins auch die Möglichkeit des sofortigen Austritts hat; dies dann, wenn es sich auf einen wichtigen Grund berufen kann.