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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Es wurde in der Eintretensdebatte vorweg zum Ausdruck gebracht, dass man das Gesetz gut findet und Eintreten unbestritten ist. Das freut uns. Es wurden auch einige Fragen aufgeworfen und einige Aspekte dargestellt, die meines Erachtens in der Detailberatung zum Ausdruck kommen werden. Ich möchte zu zwei Sachen schon im Rahmen des Eintretens etwas sagen:

Herr Kollege David hat ausgeführt, dass mit Bezug auf die Immobiliengesellschaften im Fusionsgesetz bzw. in der damit zusammenhängenden Steuergesetzgebung keine Lösung gefunden worden sei. Diese Aussage ist in dieser Absolutheit nicht richtig. Gemäss dem Fusionsgesetz ist auch die Spaltung einer Immobiliengesellschaft möglich; es bestehen dort überhaupt keine Einschränkungen. Er spricht wohl die Frage an, ob die Aufspaltung einer Immobiliengesellschaft steuerliche Folgen hat. Das ist dann zu bejahen, wenn die Ausgliederung des einen Teils der Immobilien nicht einem Betrieb bzw. Teilbetrieb zugeordnet werden kann. Wenn es hingegen so ist, dass innerhalb einer Immobiliengesellschaft zwei Teilbetriebe in Erscheinung treten, ist auch eine steuerfreie Ausgliederung des einen Immobilienteils möglich. Das Problem ist, wie die Gesetzgebung bzw. die Praxis in Zukunft den Begriff "Betriebsteil" definieren werden. Wenn diesbezüglich eine etwas flexiblere Praxis zur Anwendung kommt, wird den diesbezüglichen Anliegen von Herrn Kollege David entsprochen werden können. Es ist richtig, wenn der Nationalrat diesen Aspekt noch einmal diskutiert.

Vor allem für unseren Rat ist die Frage nicht unwichtig, ob es für uns möglich gewesen wäre, eine Verpflichtung zu stipulieren, wonach die Kantone die Handänderungssteuer für Umstrukturierungsprozesse abschaffen müssten. Es gibt in der Tat ein Gutachten von Professor Reich, das eine solche Kompetenz bejaht. Es gibt aber andere Gutachten, die eine solche Kompetenz verneinen. In dieser Situation haben die WAK und die RK, sich dieser Auffassung anschliessend, entschieden, dass wir zumindest in einer ersten Phase anders vorgehen wollen, nämlich in dem Sinne, dass der Bundesrat auf die Kantone via die Finanzdirektorenkonferenz dahingehend einwirken möge, dass doch die Kantone von sich aus diese Erleichterungen für Fusionen und andere Umstrukturierungen der Firmen schaffen.

Es ist in der Tat zu hoffen, dass die Kantone in diesem Punkt nachgeben werden und dabei akzeptieren, dass gewisse Steuerausfälle entstehen. Persönlich glaube ich, dass die resultierenden Steuerausfälle weit weniger nachteilig sind als die Gefahr, dass sinnlose oder nicht mehr praxisnahe Betriebsstrukturen aufrechterhalten werden, wenn diese Steuern bestehen bleiben. Aber wie gesagt: Der Bund will vorerst darauf verzichten, die Kantone dazu zu zwingen, und glaubt, dass gute Worte mehr zu bewegen vermögen.

Herr Kollege Stadler hat das Problem aufgeworfen, dass man bei zwei typischen Belangen, die wir nun besprechen werden, nämlich bei der asymmetrischen Symmetrie und bei der Abspaltung mit Abfindungsverpflichtung, auf das Einheitsprinzip zumindest bei kleineren Gesellschaften einschwenken sollte. Das ist eine rechtsphilosophische Frage. Es ist in der Tat so, dass der Minderheitsschutz einen hohen Stellenwert geniessen muss und dass die zwangsweise Wegnahme von Privatrechten etwas Heikles ist. Das ist die eine Seite dieser Angelegenheit. Auf der anderen Seite - und das war in unserer Kommission eine wegweisende Überlegung - müssen wir den Unternehmungen auch dann Flexibilisierungsmöglichkeiten geben, wenn bei ihnen der Wurm drin ist. Wir wollen also die Möglichkeit schaffen, dass bei - auch im persönlichen Bereich - nicht mehr gut funktionierenden Unternehmungen eine gewisse Flurbereinigung vorgenommen werden kann. Wir wollen die Möglichkeit schaffen, dass allenfalls auch gewisse Querulanten aus solchen Gesellschaftsverbänden ausgeschlossen werden können - selbstverständlich unter Wahrung ihrer vermögensmässigen Rechte.

Dies ist die Abwägung, die Sie vornehmen müssen: Wollen Sie die Rechtsstellung der Minderheitsaktionäre, den Gedanken des Schutzes, extrem stark gewichten - dann braucht es in der Tat eine hundertprozentige Zustimmung -, oder wollen Sie der Wirtschaft auch in solchen Punkten die Flexibilität geben, die notwendig ist, um Strukturbereinigungen vornehmen zu können? Ihre Kommission hat sich für Letzteres entschieden.