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preparatory:AB 115377

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-16

Wortprotokoll

Einfach noch einmal, um es in Erinnerung zu rufen: Wir haben über die aktienrechtlichen Komponenten der sehr hohen Vergütungen gesprochen, und jetzt kommen wir zur Frage der fiskalischen Auswirkungen. Jetzt sind wir bei der Frage, wie wir das fiskalisch behandeln: Ist es Lohn, oder ist es eben Gewinn? Diese Frage wird hier geregelt und nicht weiter oben, der Präsident hat darauf hingewiesen.

Ich schlage vor, Herr Präsident, dass wir die beiden Bestimmungen zusammennehmen, weil gemäss Antrag des Bundesrates Artikel 59 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer genau gleich lautet wie Artikel 25 Absatz 1ter des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. Wie heisst es dort? "Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören sehr hohe Vergütungen im Sinne von Artikel 731n des Obligationenrechts."

Um zu sagen, was das steuerrechtlich heisst, brauche ich nicht allzu weit auszuholen. Ich nenne Ihnen einfach die Überlegungen, die dahinterstecken. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass jener Anteil sämtlicher Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, des Beirates oder an Arbeitnehmer, der pro Empfänger und ihm nahestehenden Personen 3 Millionen Franken pro Geschäftsjahr übersteigt, eben eine sehr hohe Vergütung ist, wie wir sie vorangehend im Aktienrecht geregelt haben. Deshalb wird eben die Vergütung, die das übersteigt, wie eine Gewinnbeteiligung, wie eine Gewinnverwendung behandelt und stellt steuerrechtlich keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, der den Jahresgewinn des Unternehmens schmälert. Aus dieser Überlegung schlägt der Bundesrat eben diese beiden neuen Bestimmungen im DBG und im StHG vor.

Vielleicht noch eine Bemerkung: Beim Empfänger stellen die sehr hohen Vergütungen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Daran ändert sich nichts, und dieses Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit untersteht selbstverständlich der AHV-Pflicht.

Das waren einige Bemerkungen zu dieser steuerrechtlichen Regelung, über die wir jetzt zu befinden haben. Auch hier gibt es eine Minderheit Schweiger, die beantragt, diese beiden Bestimmungen im StHG und im DGB zu streichen. Ich glaube, die Ausgangslage ist klar: Es geht darum, ob wir das wollen oder nicht wollen.

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