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preparatory:AB 11543

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-03-21

Wortprotokoll

Es geht hier um eine Gesamtkonzeption der Artikel 36 Absatz 3, Artikel 70 und Artikel 103 Absatz 3. Bei Artikel 36 Absatz 3 geht es um die Modalitäten der Übertragung von Grundstücken im Rahmen einer Spaltung. Die gleiche Frage stellt sich aber auch in Artikel 70 für die Übertragung von Grundstücken mittels der Vermögensübertragung. Die Regelung steht weiter in Zusammenhang mit Artikel 103 Absatz 3 gemäss Entwurf des Bundesrates, wo die Anmeldung beim Grundbuchamt geregelt wird.

Sowohl die Spaltung wie auch die Vermögensübertragung stellen neue Möglichkeiten gesellschaftsrechtlicher Restrukturierungen dar, die in ihrer Funktion der Fusion verwandt sind. Wie dies für die Fusion seit jeher selbstverständlich ist, muss auch für die Spaltung und für die Vermögensübertragung ein Rechtsübergang uno actu, das heisst auf dem Weg einer Art partiellen Universalsukzession, vorgenommen werden. Das heisst, sämtliche Aktiven und Passiven müssen zum gleichen Zeitpunkt übergehen, und das bedeutet, dass der Eigentumsübergang von Grundstücken nicht durch den zeitlich unterschiedlichen und zum Teil verzögerten Grundbucheintrag in allenfalls verschiedenen Kantonen erfolgen darf.

Nur mit einem Rechtsübergang uno actu, also in einem einzigen Rechtsakt, können diese neuen Instrumente ihre Aufgaben erfüllen. Gerade die Spaltung und die Vermögensübertragung bringen für die Wirtschaft dringend benötigte neue Restrukturierungsmöglichkeiten. Dieser Rechtsübergang uno actu bewirkt aber zwingend einen ausserbuchlichen Rechtsübergang an Grundstücken, das heisst: Das Grundeigentum geht nicht erst durch den Grundbucheintrag über, sondern durch den Handelsregistereintrag.

Ich verstehe sehr gut, wenn die Tatsache eines ausserbuchlichen Eigentumsübergangs Befürchtungen bezüglich einer Gefährdung der Verlässlichkeit des Grundbuches auslöst. Genau besehen sind ausserbuchliche Erwerbe in der Praxis aber keineswegs selten. Ich weise zum Beispiel auf den Erwerb durch Erbgang, durch Fusion oder durch Zuschlag im Zwangsvollstreckungsverfahren hin. Mit der Spaltung und der Vermögensübertragung entstehen zwei zusätzliche Fälle, die demjenigen der Fusion vergleichbar sind. In fast allen Ländern Europas steht die Möglichkeit der Spaltung schon seit langem zur Verfügung, ohne dass dies unseres Wissens zu Problemen mit dem Grundbuch geführt hätte.

Dennoch nehme ich, wie Sie, die Sorge um die Rechtssicherheit und insbesondere um die Verlässlichkeit des Grundbuches sehr ernst. Der Entwurf des Bundesrates und der Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission unterscheiden sich lediglich darin, dass zwei verschiedene Konzepte zur Gewährleistung der Rechtssicherheit vorgeschlagen werden. Der Unterschied zwischen beiden Systemen ist also viel kleiner, als dies auf den ersten Blick erscheinen mag. Beide Modelle beruhen auf einem Rechtsübergang uno acto mit der Eintragung im Handelsregister. Wie ich bereits gesagt habe, ist dies für die Spaltung und die Vermögensübertragung im selben Masse unabdingbar wie für die Fusion.

Artikel 103 Absatz 2 stellt die Zuverlässigkeit des Grundbuches dadurch sicher, dass bei der Abspaltung und bei der Vermögensübertragung ein Eigentumsübergang umgehend dem Grundbuchamt angemeldet werden muss. Auch hier unterscheiden sich die beiden Konzepte nicht. Sowohl nach dem Modell der Mehrheit der vorberatenden Kommission wie auch nach dem Entwurf des Bundesrates muss die Eintragung im Grundbuch auf einer öffentlichen Urkunde beruhen; auch hier besteht kein Unterschied.

Der einzige Unterschied besteht in der Frage, wann die öffentliche Beurkundung erfolgen soll. Die Kommissionsmehrheit will, dass die öffentliche Urkunde im Rahmen des Spaltungsvertrages oder des Vertrages zur Vermögensübertragung erstellt werden muss. Demgegenüber verlangt der Entwurf des Bundesrates eine Feststellungsurkunde, die unmittelbar im Anschluss an die Eintragung im Handelsregister erstellt wird.

Warum hat der Bundesrat diese Lösung getroffen? Der Grund liegt darin, dass mit einer so genannten Feststellungsurkunde Grundstücke in der gesamten Schweiz erfasst werden können, während bei der Verurkundung eines Vertrages die Zuständigkeit der Urkundsperson am Standort der Sache zu beachten ist.

Dies würde bedeuten, dass im Rahmen einer Spaltung oder Vermögensübertragung zahlreiche öffentliche Urkunden erstellt werden müssten, falls mehrere Grundstücke in verschiedenen Kantonen und Grundbuchkreisen lägen. Aber auch hier sind sich die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat einig: Im Interesse der schweizerischen Wirtschaft muss unbedingt vermieden werden, dass für eine einzige Restrukturierung eine Vielzahl von öffentlichen Urkunden erforderlich ist. Der Antrag der Kommissionsmehrheit stellt dies in Artikel 36 und in Artikel 70 explizit sicher. Demgegenüber ergibt sich dies im Entwurf des Bundesrates aus dem Erfordernis einer Feststellungsurkunde.

Mit der ausdrücklichen Regelung in den Artikeln 36 und 70 muss die vorgesehene Lösung der Kommissionsmehrheit jedoch in das Beurkundungsrecht der Kantone eingreifen, und da liegt eigentlich das Problem. Demgegenüber weist die Lösung gemäss Entwurf des Bundesrates den Vorzug auf, dass sie weitestgehend zum gleichen Resultat gelangt, ohne dass in das Beurkundungsrecht der Kantone eingegriffen werden müsste. Herr Studer hat geltend gemacht, dass bei den Veräusserungen von Immobilien die Gesellschaften gegenüber Privaten privilegiert würden, weil sie keine öffentliche [PAGE 157] Beurkundung brauchen würden. Das trifft eben gerade nicht ganz zu, denn nach Artikel 103 muss der Eintragung im Grundbuch in jedem Fall eine öffentliche Urkunde zugrunde gelegt werden, die Feststellungsurkunde, wie sie in Artikel 103 erwähnt ist.

Ich empfehle Ihnen daher, in Artikel 36 Absatz 3, in Artikel 70 Absatz 2 und in Artikel 103 Absatz 3 beim Konzept des Bundesrates zu bleiben, wie dies die Kommissionsminderheit beantragt.