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Maissen Theo · Ständerat · 2010-12-01

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-01

Wortprotokoll

Eingangs kann ich einmal Folgendes mitteilen: Seit meiner vor neun Jahren behandelten Motion über Wölfe (Heiterkeit) war meine Mailbox nie mehr so voll wie nach meinem Votum zu diesem Buchstaben.

Was ist der Unterschied zwischen der Version des Ständerates und derjenigen des Nationalrates? Die Version des Ständerates geht davon aus, dass die besten Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen mit wirklich gefährlichen Hunden darin bestehen, die Hunde an die Leine zu legen und/oder ihnen einen Maulkorb anzulegen. Der Nationalrat hat eine andere Formulierung gewählt; sie sieht vor, dass der Hund an der Leine zu führen oder ihm eine für seinen Gebiss- oder Maulbereich bestimmte Vorrichtung anzulegen sei, die jegliche Bisswunde verhindert. Was ist mit dieser Formulierung gemeint? Neben dem Maulkorb ist die Vorrichtung gemeint, die als Zahnüberzug bekanntgeworden ist.

Nun muss ich hier zur Klärung Folgendes sagen: Es war nie bestritten, weder in der Kommission noch hier im Rat, dass ein solcher Zahnüberzug einen Nutzen haben kann, z. B. im häuslichen Bereich, wenn es darum geht, Unfälle mit den eigenen Kindern zu vermeiden, oder beim Einsatz von Schutzhunden durch die Polizei. Aufgrund der Mails, die ich erhalten habe, kann ich sagen, dass der Eindruck entstanden ist, unser Rat würde Zahnüberzüge verbieten. Das war nie die Idee. Der Grund für den Beschluss unseres Rates war der, dass bei wirklich gefährlichen Hunden der Nutzennachweis, auch im psychologischen Bereich, bezüglich der Auswirkungen bei Kleinkindern usw. nicht gegeben ist. Man hat Nutzennachweise durch Versuche erhalten. Die Erkenntnis aus diesen Versuchen ist trivial. Die Erkenntnis ist nämlich die, dass bei gleichbleibendem Druck mit einer grösseren Auflagefläche der spezifische Druck geringer wird. Das ist eine physikalische Gesetzmässigkeit, die man im ersten Semester in Physikvorlesungen lernen kann.

Für die WBK ist die Ausgangslage bezüglich Artikel 6 die folgende: Erstens ist die Liste der Massnahmen, die in Artikel 6 aufgezählt sind, nicht abschliessend. Auch bei der Version [PAGE 1067] des Ständerates könnte eine Behörde also einen Zahnüberzug verfügen. Zweitens sind die Massnahmen, die in Artikel 6 zur Diskussion stehen, nur Massnahmen bei wirklich auffällig gewordenen Hunden, die ein ausgesprochen gefährliches Verhalten an den Tag legen; erst dann müssen sich die kantonalen Behörden damit befassen. Sie sind nicht für irgendeinen Hund gedacht, der in der Familie einmal zuschnappen könnte. Deshalb waren wir der Meinung, wir sollten hier die sicherste Methode einführen, nämlich das An-der-Leine-Führen und das Maulkorb-Anlegen - wobei klar ist, dass ein Maulkorb nur dann etwas nützt, wenn er richtig angepasst ist und richtig angelegt wird.

Im Übrigen kann ich Ihnen zum Schluss noch mitteilen, dass Fachleute die bisherige Haltung der ständerätlichen Kommission teilen. Ich habe hierzu - ebenfalls per Mail - eine Stellungnahme des Deutschen Tierschutzbundes erhalten. Er schreibt zum Hilfsmittel Zahnüberzug: "Nicht einsatzgeeignet erscheint das Hilfsmittel nach derzeitigem Kenntnisstand für aggressive Hunde, die sich von keiner Person handeln lassen, während eine Maulkorbgewöhnung auch bei diesen Hunden gefahrlos stattfinden kann." Es sind Fachleute, die das sagen.

Nun beantragen wir Ihnen trotzdem, dem Nationalrat zu folgen, denn wir finden, wir sollten diese wenig zielführende Diskussion abschliessen, weil sich die beiden Versionen von Nationalrat und Ständerat in der Konsequenz grundsätzlich nicht unterscheiden. Aus diesem Grund denken wir, wir sollten hier dem Nationalrat folgen.