Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21
Wortprotokoll
Zu Artikel 90: Die Kommission für Rechtsfragen legt Wert darauf, dass ich als Berichterstatter auf Folgendes hinweise: Das Fusionsgesetz regelt die zivilrechtlichen Belange einer Fusion von Vorsorgeeinrichtungen, somit also beispielsweise den Rechtsübergang von Aktiven und Passiven sowie die Haftung gegenüber Drittgläubigern. Die Normen des Fusionsrechtes greifen aber nicht in den Bereich des Aufsichtsrechtes ein, das auf den Schutz der Versicherten zielt. Das Fusionsgesetz trifft also nicht vorsorgerechtliche Massnahmen. Für die vorsorgerechtlichen Belange, die im Zusammenhang mit einer Fusion entstehen können, ist allein die diesbezügliche Spezialgesetzgebung massgebend. So kann beispielsweise eine Fusion von Vorsorgeeinrichtungen in einem konkreten Einzelfall vorsorgerechtlich gleichzeitig auch eine Liquidation oder eine Teilliquidation einer der involvierten Vorsorgeeinrichtungen sein. Ist dies der Fall, kommen für die Beurteilung und Ausgestaltung einer solchen Liquidation oder Teilliquidation primär vorsorgerechtliche Normen zur Anwendung. Dass deren Anwendung auch tatsächlich erfolgt, wird dadurch gewährleistet, dass Fusionen und Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 96 einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen. Die Aufsichtsbehörde hat dabei nicht nur die Einhaltung der fusionsrechtlichen, sondern auch die Einhaltung der vorsorgerechtlichen Normen zu überprüfen. Damit ist sichergestellt, dass im konkreten Einzelfall die Beurteilung der Rechtmässigkeit und Ausgestaltung einer Fusion sowohl unter dem Aspekt des Fusionsrechtes wie unter demjenigen des Vorsorgerechtes erfolgt.