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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Der Antrag der Kommission zu Absatz 3 rührt von einer Anregung des Schweizerischen Pensionskassenverbandes her. Weil Vermögensübertragungen im Gegensatz zu Fusionen und Umwandlungen nicht a priori durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen, könnte der Fall eintreten, dass bei solchen Vermögensübertragungen die vorsorgerechtlichen Belange und Normen nicht oder ungenügend berücksichtigt würden. Deshalb ist positiv stipuliert, dass dann, wenn eine Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz gleichzeitig als Teil- oder Gesamtliquidation nach den einschlägigen vorsorgerechtlichen Bestimmungen qualifiziert werden müsste, zwingend eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu erfolgen hat. Negativ ausgedrückt bedeutet Absatz 3, dass eine Vermögensübertragung, die vorsorgerechtlich nicht Liquidationscharakter hat, keiner Genehmigung bedarf. Dies [PAGE 160] wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine Vorsorgeeinrichtung, die Hunderte von Immobilien besitzt, durch eine Vermögensübertragung gegen Entgelt einzelne ihrer Liegenschaften an Dritte übereignen würde.