Lexipedia

Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Im Zusammenhang mit Artikel 100 Absatz 2 ist eine bedeutsame steuerrechtliche Aussage zu machen: Wenn nämlich ein Institut des öffentlichen Rechts umgewandelt wird, fusioniert oder eine Vermögensabtretung mit einem privatrechtlichen Gebilde vornimmt, ist das insbesondere im Falle der Umwandlung zumeist mit dem Eintritt in die Steuerpflicht verbunden. Dies kann negative Auswirkungen haben, wenn man Mehrwerte nicht offen legen kann. Zu denken ist beispielsweise an die Privatisierung einer Kantonalbank. Eine solche bedingt von der bankengesetzlichen Ordnung her eine Kontinuität der Buchwerte. Das heisst, dass alle stillen Reserven, die noch unter der Steuerfreiheit entstanden sind, nicht offen gelegt werden könnten. Dank der Inventar- und Bewertungspflicht gemäss Absatz 2 werden nun aber diese stillen Reserven sichtbar, sowohl für den Fiskus als auch für den Aktionär. Der künftige Aktionär weiss bei einer Umwandlung, was die Aktien verkörpern, und der Fiskus weiss, dass darin stille Reserven enthalten sind. Der Fiskus kann diese in der so genannten Steuerbilanz zugunsten der Kantonalbank festhalten, und es kann diesfalls die ehemalige Kantonalbank auf diesen höheren Werten Abschreibungen vornehmen. Wenn sie Aktiven veräussert, wird in der Handelsbilanz zwar ein Kapitalgewinn sichtbar, aber steuerlich gilt er bereits als abgerechnet, weil er noch vor der Steuerpflicht entstanden ist. Die Inventarpflicht gemäss Absatz 2 dient deshalb einerseits fiskalischen Zwecken und andererseits der Transparenz gegenüber den künftigen Aktionären.