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Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · 2011-03-01

Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-01

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, sich dem Ständerat anzuschliessen, und zwar aus drei Gründen:

1. Der Titel der parlamentarischen Initiative ist irreführend. Verlangt wird ja die Förderung der beruflichen Mobilität. Diese ist aber gewährleistet, ob man jetzt hier die absolute oder die relative Methode anwendet. Warum? Um die berufliche Mobilität zu fördern oder zumindest nicht zu hemmen, hat der Gesetzgeber den Aufschub der Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer ausdrücklich im Gesetz verankert; das bleibt so. Dieser Aufschub ist also weiterhin gewährleistet, denn der Zweck dieser Regelung ist es, dem verfassungsmässigen Auftrag der Wohneigentumsförderung nachzukommen. Wenn man berufliche Mobilität verlangt, muss man schauen, dass jemand, der Wohneigentum hat, es verkauft und an einem anderen Ort wieder Wohneigentum kauft, eine gewisse Flexibilität hat. Genau deswegen gibt es diesen Aufschub, und zwar auch bei der absoluten Methode. Mit der parlamentarischen Initiative wird also vorgegeben, dass man etwas Neues schaffe, indem man die Methode ändere, und das stimmt nicht.

2. Die relative Methode provoziert einen administrativen Mehraufwand. Hier drin wird laufend von Vereinfachung des Steuersystems gesprochen, aber genauso laufend machen wir das Gegenteil. Mit der relativen Methode muss laufend eingetragen werden, wer wann schon wie viele Steuern bezahlt hat und wie viel er bei einem weiteren Verkauf allenfalls nachbezahlen muss. Die relative Methode eignet sich also wirklich nicht zur Vereinfachung des Steuersystems, im Gegenteil.

3. Diese Initiative bestraft jene, deren Unterstützung sie vorgibt. Es ist nämlich nicht so, dass man mit der relativen Methode tatsächlich einen Vorteil hat. Warum? Es ist eine Folge der relativen Methode, dass beim Verkauf der Ersatzliegenschaft der aufgeschobene Gewinn aus dem ersten Verkauf genau dann versteuert werden muss, wenn man keine weitere Ersatzbeschaffung vornimmt. Das ist auch dann der Fall, wenn beim Verkauf der Ersatzliegenschaft kein neuer Grundstückgewinn anfällt. Wenn man sein Grundstück endgültig verkauft, kann es also sein, dass man Steuern bezahlen muss, ohne dass man einen Gewinn erwirtschaftet hat. Das ist der Haken an dieser Methode. Jetzt so zu tun, als ob das für die Steuerzahlenden etwas Günstiges wäre, ist einfach irreführend.

Es ist nicht einmal wirklich im Sinne der Wohneigentümer und -eigentümerinnen, es so zu regeln, weil es wirklich so sein kann, dass man dann zu einem Zeitpunkt, zu dem man gar keinen Gewinn gemacht hat, Steuern bezahlen muss. Es ist doch naheliegend, und unser Steuersystem funktioniert auch so, dass die Versteuerung dann stattfinden soll, wenn man etwas verdient, wenn man einen Gewinn macht. Das ist eigentlich das Natürlichste in unserem System.

Ich möchte Sie bitten, der knappen Minderheit - in diesem Fall ist das Urteil mit 12 zu 11 Stimmen gefallen - zuzustimmen. Ich möchte daran erinnern, dass die Finanzdirektorenkonferenz zu diesem Systemwechsel bereits am 3. Oktober 2005 ganz klar Nein gesagt hat. Wenn Sie eine Rückfrage in den Kantonen gestartet haben, so werden Sie nur im Kanton Neuenburg gehört haben, dass man die relative Methode sinnvoller findet. Die anderen Kantone haben einhellig gesagt, man solle bei der absoluten Methode bleiben.