Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-03-21
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-03-21
Wortprotokoll
Im Dezember 1999 hat der Bundesrat die Leitlinien für seine Spielbankenpolitik und für das Konzessionsverfahren festgelegt. Der Bundesrat hat darin seine Absicht bekräftigt, gestützt auf das neue Gesetz und dessen Ziele in einem speditiven Verfahren rund 20 bis 25 professionell geführte Spielbanken zu konzessionieren. Die Eidgenössische Spielbankenkommission arbeitet zurzeit mit Hochdruck daran, den Zeitplan und die Vorgaben des Bundesrates in Bezug auf die Qualität der Gesuche umzusetzen. In seinen Leitlinien hat der Bundesrat übrigens den Kanton Tessin gegenüber anderen Regionen der Schweiz bevorzugt behandelt. Im Tessin will der Bundesrat zwei bis drei Konzessionen vergeben. Für diese Bevorzugung gibt es übrigens gute Gründe, auch wenn wir dafür aus anderen Landesteilen Kritik geerntet haben.
Der Bundesrat hatte gehofft, mit einem zügigen Konzessionsverfahren einen Schlussstrich unter die schwierige Phase der Spielbankengesetzgebung zu ziehen. Die heute zur Diskussion stehende Parlamentarische Initiative zeigt, dass uns das bisher noch nicht gelungen ist. Die Vorlage kann nur aufgrund der Nachwehen des Gesetzgebungsprozesses erklärt werden. Ich möchte heute nicht die Vergangenheit aufrollen; der Bundesrat hat seinen Standpunkt schon wiederholt geäussert. Statt zurück möchte ich vielmehr nach vorne blicken. Da ist zu prüfen, was die beantragte Gesetzesrevision für Folgen hat. Für den Bundesrat lässt der Bericht der RK zahlreiche Fragen offen. Diese Fragen sind in unserer schriftlichen Stellungnahme aufgeführt. Ich greife hier die wichtigsten Punkte heraus.
Zur kantonalen Aufsicht: Seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes übt die Eidgenössische Spielbankenkommission die Aufsicht über die Spielbanken aus. Sie musste seither bei verschiedenen Kursälen intervenieren, weil z. B. der Bruttospielertrag nicht korrekt erfasst wurde oder weil das Jackpotsystem Mängel aufwies. Der Bundesrat zweifelt nicht daran, dass die Kantone Tessin und Appenzell Ausserrhoden ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen werden. Aus dem Bericht der Kommission geht aber nicht hervor, ob ihnen das kantonale Recht genügend Instrumente für eine Aufsicht einräumt, die jener der Eidgenössischen Spielbankenkommission gleichkommt. Haben die beiden Kantone z. B. die Möglichkeit, die in allen anderen Casinos geltenden Spielsperren für spielsüchtige Personen durchzusetzen? Falls dies nicht zutrifft, werden die beiden Casinos unweigerlich wie ein Magnet Spielsüchtige anziehen.
Zum Geldwäschereigesetz: Auch in Bezug auf die Anwendung des Geldwäschereigesetzes besteht Unklarheit. Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass die beiden Casinos [PAGE 141] grundsätzlich dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind. Weil sie indes in diesem Bereich nicht der spezialgesetzlichen Aufsicht der Eidgenössischen Spielbankenkommission unterstehen, müssten sie sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen oder die direkte Unterstellung bei der Kontrollstelle im Eidgenössischen Finanzdepartement beantragen. Beide Varianten würden ein längeres Prüf- und Aufnahmeverfahren bedingen. Als Ausweg bliebe nur noch die Ausklammerung der beiden Casinos von den Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes. Und das, denke ich, kann ja nicht die beabsichtigte Lösung sein.
Zur Rechtsgleichheit: Auch rechtlich ist die beantragte Gesetzesrevision heikel. Sie würde klar zu einer Ungleichbehandlung der bestehenden Kursäle mit einer provisorischen Konzession führen. Nehmen wir nur die Abgaben. Während die Casinos Mendrisio und Herisau nur geringe kantonale Abgaben zu entrichten hätten, müssen die bestehenden 24 Kursäle bis zu 40 Prozent ihres Bruttospielertrages abgeben. Dank dieser Privilegierung hätten Mendrisio und Herisau viel mehr Mittel für das Marketing zur Verfügung. Unter der Wettbewerbsverzerrung hätten z. B. hier im Tessin die Kursäle Locarno und Lugano zu leiden.
Es käme also sicher nicht, wie Herr Lombardi gesagt hat, zu einem zusätzlichen Ertrag im vollen Umfang des Betriebes von Mendrisio, denn dieser Betrieb ginge bestimmt, zumindest teilweise, zulasten der bestehenden Kursäle von Lugano und Locarno.
Weiter käme es zu einer Ungleichbehandlung der anderen, verhinderten Automatencasinos. Die Kommission geht in ihrem Bericht davon aus, dass im Falle aller andern Projekte, die durch das Moratorium des Bundes betroffen waren, keine Investitionen getätigt worden seien; deshalb könne es keine Ungleichbehandlung geben. Das stimmt so nicht. In Sarnen war ein ebenfalls aufgrund des kantonalen Rechtes bewilligtes Automatencasino betriebsbereit, konnte aber den Betrieb aufgrund der im April 1998 in Kraft gesetzten Geldspielautomatenverordnung nicht mehr aufnehmen. Als weitere Beispiele sind die Projekte in Chur, Lenzerheide-Valbella und Bellinzona zu nennen, bei denen bereits bauliche Investitionen getätigt worden waren. Herisau und Mendrisio hatten im Gegensatz dazu bereits die Möglichkeit, ihre Investitionen durch den Casinobetrieb zu erwirtschaften.
Schliesslich käme es auch zu einer Ungleichbehandlung der Kantone. Darauf hat im Ständerat der Kommissionspräsident 1997 bei der Beratung der Übergangsbestimmungen hingewiesen. Er meinte, dass die Zulassung von Automatencasinos jene Kantone betreffen würde, die sich in der heissen Phase der Ausarbeitung des Gesetzes an das Moratorium gehalten haben. Die heutige Vorlage würde genau diese Situation herbeiführen.
Diese Mängel der Vorlage lassen sich in einer Frage zusammenfassen: Wollen Sie wirklich aus Ärger über die Vergangenheit den Weg in die Zukunft noch mehr erschweren? Und finden Sie das eine gute Gesetzgebung? Der Bundesrat meint Nein. Er beantragt deshalb, diese Gesetzesrevision abzulehnen.
Unser Gegenvorschlag liegt auf dem Tisch. Durch ein zügiges Konzessionsverfahren wollen wir bis im Herbst Spielbanken konzessionieren, die einheitlich beaufsichtigt sind und internationalen Massstäben genügen. Im Mai wollen wir eine erste Triage der eingereichten Gesuche vornehmen, und es werden all jene Gesuche abgelehnt werden, die wichtige gesetzliche Anforderungen ganz klar nicht erfüllen, also Gesuche, die gar nicht mehr nachgebessert werden können.
An Standorten mit mehreren Gesuchen kann zudem eine Vorselektion getroffen werden. Im Herbst wählen wir aus den verbleibenden Gesuchen jene aus, denen eine definitive Konzession erteilt werden kann. Sobald die Betreiber alle mit der Konzession verbundenen Auflagen erfüllt haben, erhalten sie dann die formelle Konzessionsurkunde. Dieser Zeitplan hat zur Folge, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung kaum mehr Wirkung erzielen kann. Sofern ihr Gesuch die erste Triage übersteht, könnten die beiden Casinos ihren Betrieb vermutlich im kommenden Juli wieder aufnehmen; sie könnten somit nur noch wenige Monate profitieren. Wir werden an unserem Zeitplan festhalten, ob Sie dieser Vorlage heute zustimmen oder nicht.
Ich möchte noch auf die Aussage von Herrn Lombardi bezüglich der Priorisierung, die alt Bundesrat Koller versprochen haben soll, eingehen. Es stimmt, dass bei der Beratung der Übergangsbestimmungen in Ihrem Rat ein Antrag Forster vorlag, der den Weiterbetrieb der Automatencasinos von Herisau und Mendrisio ermöglicht hätte. Der Kommissionspräsident sprach sich indes gegen diesen Antrag aus, weil diese Automatencasinos gegenüber Kursälen mit einer provisorischen Konzession nach neuem Recht klar bevorzugt gewesen wären und weil damit alle jene Unternehmer und Kantone das Nachsehen gehabt hätten, die sich an das Moratorium des Bundesrates gehalten haben. Nach diesem Votum des Kommissionspräsidenten und noch vor dem Votum von Herrn Bundesrat Koller wurde der Antrag zurückgezogen. Es erfolgte also kein Rückzug des Antrages aufgrund des Votums von Herrn Bundesrat Koller. Herr Koller versprach damals nur, die Aufhebung des Moratoriums zu prüfen, wies aber darauf hin, dass das heikle Fragen stellen würde. Eine Priorisierung gewisser Projekte im Rahmen des Konzessionsverfahrens versprach er erstmals am Ende des Differenzbereinigungsverfahrens im Dezember 1998. Die Frage der Priorisierung kam somit erst auf, nachdem beide Räte auf Übergangsbestimmungen zugunsten von Mendrisio, Herisau und anderen Projekten verzichtet hatten. Es kann daher niemand behaupten, das Parlament habe wegen der Zusicherung der Priorisierung auf eine Änderung der bestehenden Übergangsbestimmung verzichtet. Im Übrigen war natürlich nur eine prioritäre Behandlung in zeitlicher Hinsicht gemeint und nicht in materieller Hinsicht.
Die Crux liegt nun darin, dass durch eine prioritäre Behandlung gewisser Gesuche andere Gesuche benachteiligt werden könnten. Die beste Art, dieses Versprechen für eine Priorisierung umzusetzen, ist daher die prioritäre Behandlung aller Gesuche durch ein zügiges Konzessionsverfahren.
Es wurde auch noch angesprochen, dass die GPK des Nationalrates dem Bundesrat empfohlen hat zu entscheiden. Der Bundesrat lehnte dies ab. Herr Lombardi meint nun, der Bundesrat habe den Willen des Parlamentes nicht respektiert. Tatsache ist, dass der Bundesrat die Auffassung vertrat, dass der Hauptpunkt, auf den sich die GPK des Nationalrates stützte, nämlich dass das Gesuch Mendrisio entscheidungsreif gewesen sei, in keiner Art und Weise gegeben war.
Wer die Akten des GPK-Verfahrens wirklich studiert hat, der weiss erstens, dass die GPK dem Bundesrat keine Ungleichbehandlung des Gesuchs von Mendrisio anderen Gesuchen gegenüber nachgewiesen hat, und der weiss zweitens, dass das damals zuständige Bundesamt für Polizei zum Schluss gekommen war, dass eine Genehmigung des Gesuchs von Mendrisio eine Änderung der bisherigen Praxis vorausgesetzt hätte - eine Fortführung der damaligen Praxis hätte ohnehin zu einer Ablehnung des Gesuchs geführt. Während die GPK der Auffassung war, der Entscheid zum Gesuch sei fällig gewesen, bestritt der Bundesrat diese Entscheidungsreife, weil eine Praxisänderung naturgemäss eben auf ihre Folgen untersucht werden soll und weil neben dieser Grundsatzfrage noch nicht alle Aspekte des Gesuchs geprüft worden waren. Das ist alles. Die GPK hat dem Bundesrat gegenüber nie schwere Fehler geltend gemacht; sie hat auch nie gesagt, das Gesuch hätte gutgeheissen werden müssen - das hat im Übrigen auch Herr Lombardi nicht gesagt.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Nichteintretensantrag Maissen zu unterstützen.