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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2011-03-02

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-02

Wortprotokoll

Der Kernpunkt der Vorlage ist ohne Zweifel die Regelung der relativen Immunität respektive die Frage, ob die relative Immunität beibehalten wird oder nicht. Es geht also um diejenigen strafbaren Handlungen, die von Mitgliedern des Parlamentes ausserhalb der Räte, aber im Zusammenhang mit der amtlichen Stellung oder Tätigkeit [PAGE 68] verübt werden. Sie alle kennen Beispiele von strafbaren Handlungen, die gerade auch innerhalb des Parlamentes Anlass zu Diskussionen geben und Politikerinnen und Politiker unterschiedlicher Couleur betreffen.

Auf der einen Seite kann man die Position einnehmen, dass ein Mitglied des Parlamentes ebenso dem Strafrecht untersteht wie jeder andere Bürger und dass es deshalb keinen Grund gibt, warum ein Parlamentarier durch die Immunität geschützt werden soll. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, besonders oft juristischen Angriffen ausgesetzt sind. Es sind Fälle bekannt, in denen Politiker, mal solche des einen, mal solche des anderen politischen Lagers, mit zahlreichen Strafverfahren geradezu ausser Gefecht gesetzt werden sollen, sodass man sich die Frage stellen kann, ob die Immunität nicht doch ihren Wert hat.

Besonders fragwürdig erscheint der Umstand, dass das Parlament schlussendlich selbst darüber entscheidet, ob in einem konkreten Fall die Immunität aufgehoben werden soll oder nicht. Dass das besonders fragwürdig ist, zeigt sich jedes Mal im Abstimmungsergebnis. Erstaunlicherweise wird diese juristische Frage immer nach Parteicouleur beantwortet, und Sie erkennen meistens das Links-rechts-Schema. Das Abstimmungsergebnis hängt davon ab, ob ein Politiker von der einen oder eine Politikerin von der anderen Seite im Verdacht steht, eine strafbare Handlung verübt zu haben, also je nachdem, wessen Immunität aufgehoben werden soll. In diesem Bereich ist sicherlich eine Änderung notwendig.

Was aber nicht notwendig ist, ist, dass das berühmte Kind gleich mit dem Bad ausgeschüttet wird. Es ist durchaus zweckmässig, dass man die Entscheidung über die Aufhebung der relativen Immunität ausserhalb dieses Rates fällt, nämlich in einer Kommission, in der Hoffnung, dass die Entscheidung weniger politisch, sondern mehr juristisch gefärbt wird, denn es geht schlussendlich um eine juristische und nicht um eine politische Entscheidung.

Weiter erscheint es durchaus sinnvoll, dass die relative Immunität zwar beibehalten, aber eingeschränkt wird auf Fälle, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Amtstätigkeit besteht. Es geht also nicht darum, dass Politiker geschützt werden, wenn sie beispielsweise rassistische Kolumnen schreiben oder sonst etwas in dieser Art, sondern es geht darum, dass sie geschützt werden, wenn sie strafbare Handlungen verüben, die in einem direkten, unmittelbaren Zusammenhang zu ihrem Mandat stehen. Und auch dann können sie sich nicht sicher sein, dass sie keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sind, denn immer noch besteht eben die Möglichkeit, die Immunität aufzuheben. Mit dieser Einschränkung haben wir einerseits die relative Immunität auf die wesentlichen Fälle eingeschränkt, andererseits verhindern wir, dass Parlamentarierinnen und Parlamentarier der strafrechtlichen Verfolgung ohne Schutz ausgesetzt sind, d. h. dann, wenn eigentliche Kampagnen gegen sie stattfinden sollen.

Damit würde ein Kompromiss bestehen, der sicherlich sinnvoll ist. Deshalb sind wir für Eintreten auf die Vorlage und insbesondere dafür, dass die relative Immunität beibehalten, aber eingeschränkt wird.