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Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · 2011-03-08

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2011-03-08

Wortprotokoll

Die Durchsetzung des UWG im nationalen Bereich ist ganz den Privaten überlassen; das wurde jetzt mehrfach gesagt. In der Schweiz ansässige Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten, die Opfer unlauterer Praktiken werden, sind weniger gut geschützt als im Ausland ansässige - das ist so. Der Bund kann nämlich nur klagen, wenn unlautere Geschäftspraktiken den Ruf der Schweiz im Ausland beeinträchtigen. Dies hat zur Folge, dass in der Regel niemand gegen die auf dem hiesigen Markt tätigen Adressbuchschwindler, gegen die zunehmenden Internetbetrügereien und die wiederkehrenden unlauteren Gewinnversprechen vorgeht. Neu soll der Bund klagen können, "wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet". Das öffentliche Interesse gilt in den folgenden zwei Fällen als tangiert: "wenn das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist", wie im geltenden Recht, oder wenn "die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen" betroffen sind, das ist der neue Teil. Der Bund kann somit nur klagen, wenn eine unlautere Geschäftspraktik die wirtschaftlichen Interessen einer Vielzahl von Personen betrifft, also in ihrem Gewicht oder in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht. Eine grundsätzliche Klärung ist in solchen Fällen geboten.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit - gemäss Ständerat bzw. Bundesrat - zuzustimmen.

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