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Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · 2011-03-14

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2011-03-14

Wortprotokoll

Gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes wird mit den Massnahmen des Gesetzes angestrebt, "dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichbar sind". Aus der Formulierung wird klar, dass für den Einkommensvergleich nur "leistungsfähige Betriebe", also nur ein Teil aller Betriebe, herangezogen werden sollen. In der Botschaft zur Agrarpolitik 2002 wurde zu Artikel 5 des Landwirtschaftsgesetzes festgehalten, dass der damalige Anteil der Betriebe, die den Vergleichslohn erreichten oder überschritten, den Massstab für die Beurteilung bilden sollten. Dies waren damals, je nach Region und Jahr, zwischen etwa 5 und 20 Prozent der Betriebe. Um die Entwicklung der Einkommen der "leistungsfähigen Betriebe" zu verfolgen, werden deshalb die Ergebnisse der besten 25 Prozent als Basis für den Vergleich herangezogen. Neben den Ergebnissen des "besten Quartils" der Betriebe werden immer auch die Durchschnittswerte publiziert. Da dabei alle Betriebe berücksichtigt werden, besteht Transparenz über die Einkommenssituation in der Landwirtschaft, und es gibt keine Geringschätzung gegenüber einem Teil der Betriebe.

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