Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-03-14
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-03-14
Wortprotokoll
Der Bundesrat hält fest, dass jede Person, die in der Schweiz Geld- und Wertübertragungen tätigt, ein Finanzintermediär ist und damit aufgrund der Generalklausel in Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes dem Geldwäschereigesetz unterstellt ist. Jeder Finanzintermediär muss sich entweder einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen oder bei der Finma eine Bewilligung für die Ausübung seiner Tätigkeit einholen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Rechtsordnung im Bereich der Geldwäschereibekämpfung damit wichtige Instrumente aufweist, um den illegalen Drogentransfer und andere illegale Transfers der Asylbewerber zu unterbinden.
Geld- und Wertübertragungsdienstleister kontrolliert die Finma - respektive die Selbstregulierungsorganisation, wenn sich der entsprechende Dienstleister bei einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen hat. Es gibt gesetzliche Bestimmungen, welche den Nachweis der Herkunft der Gelder, die Identität der Besitzer der Gelder und die Dokumentation des Geldtransfers verlangen. Es handelt sich dabei um die Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetz, welche für alle Finanzintermediäre anwendbar sind. Insbesondere gilt: Die Vertragspartei ist bei jeder Geld- und Wertübertragungstransaktion zu identifizieren, und zwar unabhängig vom Betrag der Transaktion; die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist in jedem Fall zu identifizieren; Geld- und Wertübertragungen gelten als Transaktionen mit erhöhtem Risiko, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 5000 Franken erreichen oder übersteigen. In diesen Fällen muss der Finanzintermediär zusätzliche Abklärungen treffen und insbesondere die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte bzw. den Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person eruieren. Jeder Finanzintermediär hat zudem eine Dokumentationspflicht gemäss Artikel 7 des Geldwäschereigesetzes. Er muss über die getätigten Transaktionen und erforderlichen Abklärungen Belege erstellen und aufbewahren. Es ist anzumerken, dass die Schweizer Regelungen betreffend Geld- und Wertübertragung strenger sind als der diesbezügliche internationale Standard der Groupe d'action financière.
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