Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-03-15
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-03-15
Wortprotokoll
Herr Nationalrat Zuppiger hat diesen Taxistreit in Zürich aufgenommen und verfolgt mit seinem Ansinnen sicher ein hehres Ziel, nämlich die Gleichbehandlung aller Taxifahrerinnen und Taxifahrer und eine möglichst kleine Bürokratie. Da haben wir keine Differenz. Nur ist das, was Sie dann verlangen, ein falsches Vorgehen, es basiert auf der falschen rechtlichen Grundlage. Das alte Personenbeförderungsgesetz (PBG) wie auch das per 1. Januar 2010 in Kraft getretene neue PBG erfassen die klassischen Taxitransporte nicht. Um den gewerbsmässigen Personentransport mit Taxifahrzeugen einer Zulassungsbewilligung zu unterstellen, müsste daher zuerst der Geltungsbereich des PBG erweitert oder eine analoge Regelung erarbeitet werden.
Eine Erweiterung dieser Regelung auf Taxis hätte zur Folge, dass jedes Taxiunternehmen eine Zulassungsbewilligung vom Bundesamt für Verkehr benötigen würde. Ich glaube, das ist gerade nicht in Ihrem Sinn, weil das ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand wäre. Das BAV müsste sich mit dem Gesuch zur Erteilung einer Bewilligung, mit dem Führen eines Registers und der Nachkontrolle befassen. Das wäre zweifelsfrei mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden.
Wenn Sie jetzt die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen, die ARV 2, im Fokus haben, was Sie auch erwähnen, so ist es so, dass diese auf Artikel 56 des Strassenverkehrsgesetzes basiert. Darin haben Sie als Gesetzgeber den Bundesrat verpflichtet, für alle berufsmässigen Motorfahrzeugführer die Arbeits- und Präsenzzeit zu ordnen und ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit zu sichern. Mit der ARV 2 sind wir diesem gesetzgeberischen Auftrag nachgekommen. Das Ziel ist somit der Schutz der berufsmässigen Motorfahrzeugführenden und eine grössere Sicherheit im Strassenverkehr. Wenn Sie das jetzt mit der Motion aufheben würden, würden die selbstständigen Taxichauffeure weiterhin nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, da das Arbeitsgesetz eben für Selbstständigerwerbende nicht anwendbar ist. Wegen fehlender Lenkzeitbeschränkungen, die heute in der ARV 2 geregelt sind, könnten sie dann als Effekt praktisch 24 Stunden am Tag fahren. Das wäre natürlich eine Verschlechterung aus Sicht der Verkehrssicherheit. Die Verkehrssicherheit ist aber eben ein zentrales Anliegen; die geforderte Aufhebung der ARV 2 ist hier in einem Zielkonflikt zu sehen.
Man könnte noch über eine neue Grundlage für diese Zulassung der Taxiunternehmen diskutieren. Dann hätten Sie zwar im Endeffekt ein anderes System, aber eben keinen Mehrwert und auch nicht weniger Bürokratie. Wenn Sie die Motion annehmen würden, müssten wir also schlussendlich ein neues Gesetz über die Berufszulassung im Taxigewerbe erarbeiten. Es ergäben sich auch heikle Fragen zur Abgrenzung vom kantonalen und kommunalen Gewerbeaufsichtsrecht, weil die Kompetenz der Kantone und Gemeinden zum Erlass von Taxireglementen natürlich zu gewährleisten wäre. Ich glaube, gerade als Präsident des Gewerbeverbandes möchten Sie an dieser föderalen Struktur nichts ändern. Deshalb: gut gemeint, aber falscher Ansatz.
Daher muss ich Sie bitten, die Motion abzulehnen.