Lexipedia

Schweiger Rolf · Ständerat · 2011-03-07

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-03-07

Wortprotokoll

Eintretensdebatten haben oft - zumindest hinsichtlich einzelner zentraler Gesetzesbestimmungen - die Tendenz, den Charakter von Detailberatungen anzunehmen. Ich hoffe, dass dem heute nicht so ist. Grund hierfür ist vorab der Umstand, dass Eintreten völlig unbestritten ist. Wäre Eintreten bestritten, sähe die Situation anders aus. Diesfalls nämlich könnte die Beurteilung einzelner Artikel und damit auch eine umfassende Diskussion hierüber schon für den Eintretensentscheid als solchen wichtig sein. Da Eintreten aber nicht bestritten ist, drängt sich heute eine Fokussierung auf die Detailberatung auf. Ich halte deshalb meine Ausführungen zum Eintreten kurz und "knackig" und beschränke mich auf zwei Schwerpunkte, welche für die Arbeit unserer Kommission bestimmend waren. Für den Fall jedoch, dass von anderen Rednerinnen und Rednern im Rahmen der Eintretensdebatte ausführlich auf einzelne Gesetzesbestimmungen eingegangen würde, behalte ich mir vor, mich am Ende der Eintretensdebatte dazu doch noch zu äussern.

Doch nun zur Sache und zu einem ersten Schwerpunkt: Das CO2-Gesetz besteht materiell aus zwei Teilen, nämlich den Zielen der schweizerischen Klimapolitik und den Massnahmen, die zur Erreichung dieser Ziele gesetzlich vorgesehen werden sollen. Wir in der Kommission bemühten uns, beim Konnex dieser beiden Dinge realistisch zu sein. In einem Gesetz festgelegte Ziele sind nicht zu verwechseln mit Zielen, die beispielsweise politische Parteien oder Verbände nennen. Politisch geäusserte Ziele haben programmatischen Charakter, gesetzlich festgelegte Ziele dagegen sind rechtlich insoweit verbindlich, als das Gesetz selbst festzulegen hat, wie diese Ziele erreicht werden und ob eine Zielerreichung mit den vorgesehenen Massnahmen auch tatsächlich möglich ist. Ihre UREK hat sich deshalb um rational nachvollziehbare Quantifizierungen bemüht, worauf ich in der Detaildebatte eingehen werde.

Nur bei einer solchen Quantifizierung ist beurteilbar, was Sache ist und was Sache sein soll. Ziele ohne quantitativen Bezug auf die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zu stipulieren, verträgt sich mit einer seriösen Gesetzgebung nicht. Die Richtigkeit dieser Aussage lässt sich insbesondere auch demokratiepolitisch begründen. Bei der Frage einer allfälligen Referendumsergreifung, noch mehr aber dann, wenn über das CO2-Gesetz abgestimmt werden müsste, dürfen die Bürgerinnen und Bürger nicht darüber im [PAGE 108] Ungewissen gelassen werden, welche Konsequenzen für sie ein Ja zu dieser Zielsetzung konkret haben wird bzw. haben kann.

Zu einem zweiten Schwerpunkt der Kommissionsarbeit: Die Vorlage des Bundesrates sieht bei Artikel 42 vor, dass der Bundesrat z. B. in eigener Regie ein Abkommen zum Beitritt zum EU-Emissionshandelssystem abschliessen kann, wenn es hierfür keiner Anpassung des heute von uns zu beschliessenden Gesetzestextes bedarf. Die den Emissionshandel mit dem Ausland betreffenden Bestimmungen in dem uns vorliegenden CO2-Gesetz sind so weitgehend und geben dem Bundesrat so weitgehende Kompetenz, dass es sehr wohl sein könnte, dass die gewählten Formulierungen zum EU-Emissionshandelssystem passen würden. Das Parlament hätte diesfalls bei einem EU-Abkommen über das Emissionshandelssystem nichts zu sagen, dies selbst dann nicht, wenn das Abkommen Belange betreffen würde, die wir so nicht voraussehen konnten. Um solches zu vermeiden, schlägt Ihnen Ihre UREK vor, dass für ein EU-Emissionshandelsabkommen genau das gelten soll, was schon heute bei allen anderen Abkommen üblich ist, nämlich erstens die Genehmigung des Abkommens durch das Parlament und zweitens, basierend hierauf, die dannzumalige Vornahme von Anpassungen der schweizerischen CO2-Gesetzgebung an den dannzumal vorliegenden Abkommenstext.

Ich lasse es beim Eintreten bei diesen Ausführungen bewenden und beantrage Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.