Bortoluzzi Toni · Nationalrat · 2001-05-07
Bortoluzzi Toni · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-05-07
Wortprotokoll
Ich möchte eine Vorbemerkung machen: Ich finde es nicht ganz glücklich, dass die Artikel 6, 8 und 9bis zusammen diskutiert werden, weil nämlich Artikel 9bis mit den beiden anderen überhaupt nichts zu tun hat. Das als Vorbemerkung, um hier Klarheit zu schaffen.
Zuerst darf ich Ihnen meine Interessen offen legen: Ich bin Selbstständigerwerbender, einer dieser etwa 200 000, die es in unserem Land gibt. Wenn die 8,1 Prozent, die - gemäss Kommissionsmehrheit - von Selbstständigerwerbenden neu als Beitrag erhoben werden sollen, korrekt wären, dann würde ich nicht hier stehen. Dann würde ich das akzeptieren.
Es gibt aber zwei wesentliche Unterschiede zwischen Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden, die es rechtfertigen, beim Beitragssatz von 7,8 Prozent zu bleiben. - Ich möchte Sie bitten, Ihre Aufmerksamkeit meinen Ausführungen zu widmen, denn es geht immerhin um eine Massnahme, die eben nicht ganz unproblematisch wäre.
Der Bundesrat und auch Frau Maury Pasquier haben den Antrag auf 8,1 bzw. 8,4 Prozent in erster Linie damit begründet, dass sich die Verhältnisse für die Selbstständigerwerbenden im Bereich der Vorsorge - zweite und dritte Säule - seit der Einführung 1969 geändert haben. Da möchte ich den Ausführungen, wie der Bundesrat sie in der Botschaft macht und wie Frau Maury Pasquier sie gemacht hat, zustimmen: Es ist so, die Verhältnisse haben sich geändert - wobei längst nicht alle Selbstständigerwerbenden von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen. Meine Vorsorge, die zweite Säule, findet nicht mit Geldmitteln statt, sondern in meinem Betrieb. Wenn Sie diesbezüglich einen Vergleich machen wollten, dann müssten wir noch über die Liquiditätssteuer sprechen, die hier hereinspielt.
Dieser erste Bereich scheint das kleinere Problem zu sein als der zweite Teil: Hier ist nicht nur ein buchhalterischer, sondern ein richtiger rechnerischer Mangel vorhanden. Der Arbeitnehmer zahlt seinen Beitrag von 8,4 Prozent an die AHV von seinem Bruttolohn, der Selbstständigerwerbende bezahlt seinen Beitrag von seinem Betriebsergebnis, seine Einnahmen gemäss Steuererklärung werden für die Berechnung beigezogen. Wo liegt der Unterschied? Der Unterschied liegt darin, dass die Arbeitgeberbeiträge, also dieser 4,2-Prozent-Anteil an der AHV, der Anteil an der IV, der Anteil an der Erwerbsersatzordnung, in die Berechnung der Basis für den Arbeitnehmer nicht einbezogen werden. Es gilt auch mit zu berücksichtigen, dass der Selbstständigerwerbende keine Arbeitslosenversicherung hat, dass er, in den meisten Kantonen, keine Familienzulagen hat. Das ist Inhalt seines hundertprozentigen Einkommens, das für die Berechnung des AHV-Beitrages beigezogen wird.
In meinem persönlichen Fall können Sie als Beispiel in etwa davon ausgehen, dass die Bemessungsgrundlage für den AHV-Beitrag bei mir etwa 110 Prozent der Bemessungsgrundlage eines Arbeitnehmers ausmacht. Wenn Sie nun von diesen 110 Prozent diese 7,8 Prozent abrechnen, die heute Gültigkeit haben, dann kommen Sie auf einen höheren Beitrag als jenen, den der Arbeitnehmer von seiner Beitragsbemessung her gesehen bezahlen muss. Ich weiss, das tönt vielleicht etwas kompliziert, aber es ist so, dass die Berechnung von 7,8 Prozent absolut gerechtfertigt ist, um eine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern, die einen Beitragssatz von 8,4 Prozent haben, zu erreichen.
Wenn nun Kollege Cina einen Eventualantrag auf 7,9 Prozent gemacht hat, dann ist dieser Antrag - allein auf die AHV, auf die Erwerbsersatzordnung und auf die IV bezogen - korrekt. Er bezieht aber in keiner Art und Weise die von mir genannten weiteren Teile, die der Selbstständigerwerbende von sich aus zu berappen hat, mit ein. Nicht erwähnt habe ich beispielsweise auch die eigene Vorsorge in Fragen des Krankheits- und Unfallausfalls. Das bezahlt der Selbstständigerwerbende alles von seinem hundertprozentigen Ertrag, den er erwirtschaftet und der für die Berechnung der AHV beigezogen wird.
Wenn Sie alle diese Dinge abziehen und dann mit den Beiträgen der Arbeitnehmer vergleichen, dann sind Sie mit 7,8 Prozent immer noch auf einem Niveau, das diesem Vergleich standhält.
Ich bitte Sie im Sinne der Gerechtigkeit und Korrektheit, bei diesen 7,8 Prozent gemäss geltendem Recht zu bleiben.