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preparatory:AB 11717

Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-05-08

Wortprotokoll

Wir kommen zur zweiten Pièce de résistance: Im letzten Jahr haben rund 122 000 Witwen, Witwer, Halb- und Vollwaisen, die in der Schweiz oder im Ausland leben, eine Hinterlassenen- oder Waisenrente bezogen. Vor fünfzig Jahren betrug diese Witwenrente gerade einmal 40 Franken pro Monat. Dank der ständigen Anpassungen an die Teuerung beträgt diese heute im Durchschnitt 1440 Franken pro Monat. Hinzu kommt die Witwenrente aus der zweiten Säule, die durchschnittlich 1170 Franken pro Monat beträgt. Ein Anspruch auf eine Witwerrente besteht erst seit der 10. AHV-Revision. Einen solchen Anspruch haben sich die Männer bei den ersten neun Revisionen nicht verschafft, und wir Frauen konnten ihnen dabei noch nicht helfen.

Der Bundesrat möchte nun in der 11. AHV-Revision den Schritt zur Angleichung der Witwen- an die Witwerrente tun. Er schlägt in seinem Entwurf vor, fortan auch die Witwenrente von Betreuungspflichten abhängig zu machen. Nach seiner Meinung soll ein Anspruch auf eine Witwenrente nur noch bestehen, wenn eine Witwe Kinder unter 18 Jahren hat oder ein Kind betreut, das ihr Anspruch auf Betreuungsgutschriften im Sinne von Artikel 29septies gibt. Sobald diese Voraussetzung wegfällt und das letzte Kind 18 Jahre alt ist, erlischt der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. In diesem Punkt passt sich die Rente einer Witwe jener eines Witwers an. Den Witwen wird die Fortführung, allenfalls die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet.

Dieser Grundsatz wird von der Mehrheit der Kommission dahingehend ergänzt, dass diejenigen Witwen, die mit 45 Jahren noch Kinder unter 18 Jahren zu betreuen haben, einen Anspruch auf eine unbefristete Rente haben sollen. Die Überlegung, die dahintersteckt, deckt sich mit jener des Bundesrates in der Botschaft: Wer in jungen Jahren seine Kinder gebärt, hat bessere Möglichkeiten, früh zur bezahlten Arbeit zurückkehren zu können.

Dass dieser schrittweisen Angleichung der Witwenrente an die Witwerrente der Gleichstellungsauftrag zugrunde liegt und nicht, wie behauptet, der Sparwille, beweist der sehr langsame und verzögerte Spareffekt.

In der Fassung des Bundesrates würde im Endzustand der Rentenanspruch für rund 70 Prozent der heutigen Witwen dahinfallen. Das Sparpotenzial würde beim Modell des Bundesrates 780 Millionen Franken betragen. Allerdings würde dieser Prozess aufgrund der Übergangsbestimmungen nur sehr langsam wirken. Im Jahre 2010 wären rund 40 Prozent der Einsparungen realisiert. Der Endzustand würde im Jahre 2018 erreicht. [PAGE 439]

Mit der Herabsetzung des Grenzalters der Witwe von 50 auf 45 Jahre durch die Kommissionsmehrheit stellt sich der Endzustand dieser neuen Regelung entsprechend später ein. Frühestens im Jahre 2023 würde die heutige Veränderung der Witwenrente gemäss dem Antrag der Mehrheit der Kommission ihre volle Wirkung haben. Rund 45 Prozent der heutigen Witwen würden nach dieser Neuregelung dann ihren Anspruch auf eine Witwenrente verlieren, darunter jede dritte Frau, die ihre Kinder in sehr jungen Jahren geboren und mit 45 Jahren keine Betreuungspflichten mehr zu erfüllen hat. Diese Tatsache ist der Hauptgrund der Gegner und Gegnerinnen einer Änderung, die eine Änderung der Witwenrente in der 11. AHV-Revision als zu früh erachten und deshalb jede Anpassung der Witwen- an die Witwerrente zum heutigen Zeitpunkt bekämpfen. Sie machen auch zu Recht geltend, dass der grösste Teil dieser Frauen durch die frühe Heirat und Mutterschaft keine grosse Ausbildung genossen hat, folglich nur kleine Löhne zu erwarten und auch nur eine kleine Rente zugute hat.

Rund 34 Prozent der ganz jungen Frauen hätten nach dem Modell der Mehrheit der Kommission keinen Anspruch mehr auf eine Witwenrente, und rund 11 Prozent kinderloser Witwen, die heute noch einen Anspruch haben, wenn sie 45 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre verheiratet waren, würden ihren Anspruch verlieren.

Wir wissen, dass die Frauen bei der Geburt ihrer Kinder früher bedeutend jünger waren. Schliesslich war auch ihre Ausbildungsphase gegenüber heute um einiges kürzer. Dies ist gemäss dem Statistischen Jahrbuch der Schweiz belegt: Lag das mittlere Alter einer Mutter bei Geburt des ersten Kindes im Jahre 1980 noch bei 26,3 Jahren, betrug es fünfzehn Jahre später bereits 28,3 Jahre. Die Tendenz ist ganz eindeutig steigend. Wenn im Modell der Kommissionsmehrheit die Frauen ab Jahrgang 1958 - falls die 11. AHV-Revision am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt wird - nur noch eine zeitlich unbeschränkte Witwenrente garantiert haben, wenn sie bei der Geburt ihres letzten Kindes mindestens 27 Jahre alt waren, wird sich der bei den heutigen Witwen gemessene Anteil von 34 Prozent markant senken. Je mehr das Alter der Frau bei der Geburt des letzten Kindes ansteigt, desto kleiner ist das Risiko, im Falle einer Verwitwung keine Witwenrente mehr zu erhalten. Sehr langfristig, frühestens in 22 Jahren, würde diese Veränderung ihre vollen Konsequenzen tragen. Folglich könnten mit diesem Antrag der Kommissionsmehrheit auch erst im Jahre 2023 die 510 Millionen Franken eingespart werden.

Die Mehrheit der Kommission möchte allen Witwen, die keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, eine einmalige Entschädigung in der Höhe einer ihnen zustehenden Jahresrente zukommen lassen. Darunter sind Frauen, die bei ihrer Verwitwung 45 Jahre alt sind und keine Kinder unter 18 Jahren mehr zu betreuen haben, und auch kinderlose Frauen, die zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Diese einmalige Entschädigung belastet die AHV-Rechnung mit 45 Millionen Franken pro Jahr. Es gibt den Witwen zusammen mit den Leistungen der zweiten Säule aber die nötige Zeit, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen oder eventuell ein Teilpensum aufstocken zu können.

Allen Modellen gemeinsam ist die Möglichkeit, neu auch einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu erhalten, wenn kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht. Dies gilt für Witwer und Witwen. Ausschlaggebend dafür ist die Verwitwung von Mann oder Frau und nicht wie im geltenden Gesetz der Rentenanspruch. Diese Ergänzungsleistungen könnten allerdings nach geltendem Recht den Verlust der Witwenrente nicht voll abdecken. Denn heute lautet die Regelung in der Verordnung zum ELG so, dass Witwen, welche ein Erwerbseinkommen haben, welches in die Nähe der Ergänzungsleistungsgrenze kommt, trotz diesen Leistungen deutlich weniger Mittel zur Verfügung haben als solche, die eine Rente beziehen. Den Witwen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, wird altersabhängig ein fiktives Einkommen angerechnet.

Die Minderheit III (Meyer Thérèse) möchte in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a den Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich so lange gewähren, bis Kinder ihren Halbwaisenanspruch verlieren, längstens bis zu deren 25. Altersjahr. Dieser Antrag hätte Zusatzkosten von 25 Millionen Franken zur Folge. Begründet wird er mit dem Faktum der hohen Ausbildungskosten und damit, dass im heute geltenden Recht die Witwerrenten und künftig auch die Witwenrenten gerade dann eingestellt werden, wenn die Kinder am meisten Kosten verursachen.

Ein Teil der Gegnerschaft dieses Antrages macht geltend, dass die AHV gerade deshalb die Leistungen an die Waisen und Halbwaisen bis zum Ende ihrer Ausbildung kennt und diesem Faktum der hohen Bildungskosten schon heute gerecht wird. Denn die Halbwaisen haben nebst dem allfälligen Lehrlingslohn, falls sie eine Lehre absolvieren, noch die Rentenleistung der AHV, was andere, die auch hohe Ausbildungskosten haben, nicht kennen. Es ist zu erwähnen, dass sich dieser Minderheitsantrag natürlich gerade auf die Witwen positiv auswirkt, die in ganz jungen Jahren ihre Kinder geboren haben und die im Modell der Mehrheit der Kommission ihren Anspruch verlieren, wenn die Kinder 18 Jahre alt sind, bevor ihre Mütter 45 Jahre alt sind. Heute dauert eine durchschnittliche Lehr- und Ausbildungszeit mindestens bis zum 20. Altersjahr. Das ergäbe einen durchschnittlich zwei Jahre längeren Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, übrigens auch für Witwer. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 8 zu 6 Stimmen bei 9 Enthaltungen abgelehnt.

Übrigens: Einen Anspruch auf eine Witwenrente kann sich auch eine Witwe verschaffen, die nahe Verwandte pflegt, deren Betreuung einen Anspruch auf Betreuungsgutschriften gibt.

Die Minderheit I (Maury Pasquier) möchte grundsätzlich am Status quo festhalten, d. h. keine Änderung der heutigen Regelung für Witwen und Witwer vornehmen. Sie begründet diesen Antrag vor allem mit den verhältnismässig kleinen Rentensummen, die den untersten Einkommensschichten zustehen. Zudem sind sozial schlechter Gestellte oftmals in Berufen mit geringerer Lebenserwartung.

Mit der Streichung der Hinterlassenenrente nach Modell Bundesrat oder nach Modell Kommissionsmehrheit würden gerade jene nicht berücksichtigt, die eine kurze Ausbildung machten und früh Kinder geboren haben.

Wie bereits erwähnt, geht es primär um den Gleichstellungsantrag und die Anpassung der AHV im Bereich Witwen- und Witwerrente an die gesellschaftlichen Veränderungen. Diesbezüglich lohnt sich ein Vergleich mit den Ergebnissen der Volkszählungen von 1970 und 1980. Diese zeigen den grossen Wandel im Erwerbsverhalten der Frauen. Damals gingen nur noch rund ein Viertel der Frauen nach der Geburt des ersten Kindes einer Erwerbstätigkeit nach. Heute ist der Wiedereinstieg ja ein wichtiges Thema. Von den Frauen, die heute aufgrund der Geburt des ersten oder zweiten Kindes aus dem Erwerbsleben aussteigen, nehmen sehr viele wieder eine Berufstätigkeit auf, wenn die Kinder etwas älter sind. Von den Frauen, deren jüngstes Kind zehn Jahre alt ist, waren in den Neunzigerjahren nur gerade 22 Prozent nicht erwerbstätig, verglichen mit 41 Prozent Nichterwerbstätigen nach der Geburt des ersten Kindes und verglichen mit 60 Prozent nach der Geburt des zweiten Kindes. Daraus ist zu schliessen: Je länger und höher die Ausbildung ist, desto früher drängen die Frauen wieder zurück an den Arbeitsplatz.

Der Antrag, der von der Minderheit I (Maury Pasquier) übernommen wurde, unterlag in der Kommission mit 8 zu 11 Stimmen bei 3 Enthaltungen jenem Antrag, der Ihnen als Antrag der Mehrheit vorliegt.

Die Minderheit II (Guisan) will am geltenden Recht festhalten, mit einer Ausnahme: Alle kinderlosen Frauen, seien diese verwitwet oder geschieden - das sind, wie erwähnt, 11 Prozent der heutigen Witwen - sollen wegen ihrer Kinderlosigkeit keinen Anspruch mehr auf eine Hinterlassenenrente haben. Damit würde man 120 Millionen Franken einsparen. Diese Streichung der Witwenrente für kinderlose Witwen soll nach einer Übergangszeit von drei Jahren in [PAGE 440] Kraft gesetzt werden. Zudem sollen kinderlose verwitwete oder geschiedene Personen, die bei Inkraftsetzung der 11. AHV-Revision das 60. Altersjahr erreicht haben, im Sinne eines Übergangsrechtes noch Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben. Diese Altersgrenze soll sich aber jeweils nach Ablauf eines Jahres um ein Jahr erhöhen.

In der Tat enthält der Antrag der Minderheit II (Guisan) zwei Übergangsregelungen: Bei der einen sollen nach Inkraftsetzung des Gesetzes die kinderlosen Witwen ab 45 Jahren noch während drei Jahren einen Anspruch gemäss bisherigem Recht haben; bei der anderen nur noch Witwen ab dem 60. Altersjahr. Diese Altersgrenze erhöht sich ebenfalls jährlich. Diesen Widerspruch wird der Ständerat bereinigen müssen, falls die Minderheit II heute durchdringt.

Es ist zu erwähnen, dass seit der 10. AHV-Revision nur noch jene kinderlosen Witwen Anspruch auf eine Rente haben, die im Zeitpunkt ihrer Verwitwung 45 Jahre alt und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Sie wären von der Regelung im Antrag der Minderheit II betroffen. Allen jüngeren kinderlosen Witwen wurde der Anspruch auf eine Leistung bei Verwitwung bereits bei der 10. AHV-Revision gestrichen. Den Besitzstand will die Minderheit II allerdings in jedem Fall gewahrt haben. Der Antrag, der von der Minderheit II übernommen wurde, unterlag in der Kommission jenem Antrag, der Ihnen als Antrag der Mehrheit vorliegt, nur mit 12 zu 13 Stimmen.

Die Minderheit IV (Triponez) hält schliesslich am Modell des Bundesrates fest, das in seiner Gesamtheit nur noch 30 Prozent der heutigen Witwen eine Rente gewähren würde. Mit diesem Modell würden unter Berücksichtigung der Zusatzaufwendungen für die Ergänzungsleistungen rund 750 Millionen Franken eingespart. Aber es würden nebst den Witwen auch die Witwer - obwohl diese bis zu 90 Prozent im Erwerbsleben bleiben - eine zeitlich unbefristete Rente erhalten, wenn sie Kinder unter 18 Jahren zu betreuen haben und selbst 50-jährig sind. Dieser Antrag fand lediglich Unterstützung durch zwei Mitglieder der Kommission.

Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit, bei den Artikeln 23, 24 und 24a immer den Mehrheitsantrag zu unterstützen.

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