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preparatory:AB 117550

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-15

Wortprotokoll

Neu wurde in Absatz 2 eingefügt, dass Bedienstete des Bundes auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet sind, gegenüber den Auskunftskommissionen vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen. Dass dies für die GPK wesentlich ist, hat sich in den letzten Jahren in mehreren Inspektionen gezeigt. Über die Verweisnorm in Artikel 154 Absatz 2 und Artikel 166 Absatz 1 haben die Delegationen und die PUK dasselbe Recht. Soviel ich weiss, ist der Bundesrat mit dieser Neuerung nicht einverstanden.

Ich möchte übrigens in diesem Zusammenhang erwähnen, dass wir noch nie das geringste Problem hatten mit ehemaligen Bundesräten, wenn wir sie baten, Auskunft zu erteilen. Im Gegenteil, sie waren noch so froh, dass sie sich vor der Geschäftsprüfungsdelegation äussern konnten.