Casanova Corina · 2011-03-15
Casanova Corina · Graubünden · 2011-03-15
Wortprotokoll
Der Bundesrat wehrt sich dezidiert gegen Zwangsmassnahmen zur Vorführung von auskunfts- oder zeugnispflichtigen Personen. Das Parlament nimmt nach Artikel 169 der Bundesverfassung gegenüber dem Bundesrat und der Bundesverwaltung, den eidgenössischen Gerichten sowie den anderen Trägern von Aufgaben des Bundes die Oberaufsicht wahr. Es geht dabei darum, eine politische Kontrolle dieser Organe wahrzunehmen. Zwangsmassnahmen im Bereich der Oberaufsicht sind systemfremd, ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung ist äusserst fraglich. Überdies sieht der Entwurf auch keine Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der polizeilichen Vorführung vor. Eine polizeiliche Vorführung stellt jedoch unbestrittenermassen einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Entgegen den Ausführungen im Bericht der GPK und entgegen den Ausführungen von Herrn Janiak wird damit die Rechtsweggarantie von Artikel 29 der Bundesverfassung verletzt.
In Artikel 170 des Parlamentsgesetzes wird der PUK und der GPDel bereits heute die Möglichkeit eingeräumt, Personen, die ihre Pflichten verletzen, der Strafgerichtsbarkeit zuzuführen. Die strafbaren Handlungen werden nicht durch die Aufsichtsdelegationen oder die PUK geahndet, sondern unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit, womit Artikel 29 der Bundesverfassung Genüge getan wird. Es bestehen somit ausreichende Sanktionsmöglichkeiten für den Fall von Verletzungen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Es besteht ja eine Möglichkeit mit Artikel 292 StGB, wonach Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit Busse bestraft wird; diese Möglichkeit besteht schon heute.
Der Bundesrat lehnt deshalb die Einführung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Befragung von Personen vor Aufsichtskommissionen ab. Die Absätze 3 und 4 von Artikel 153 des Parlamentsgesetzes sind somit zu streichen.