Föhn Peter · Nationalrat · 2001-05-08
Föhn Peter · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-05-08
Wortprotokoll
Ich spreche zu Artikel 18 Absatz 1 zweiter Satz, der in der Fahne auf Seite 11 zu finden ist. Es kommt mir mehr als spanisch vor, wenn eine Kommission in einem Rechtsstaat diese Bestimmung streichen will. Ich bitte Sie dringendst: Folgen Sie hier dem Bundesrat - oder will jemand hier im Saal vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen noch belohnen? Nein, lassen Sie den Satz bitte im AHV-Gesetz stehen: "Hat ein Hinterlassener den Tod des Versicherten vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden."
Nach meinem Wissen erlaubt die Rechtsprechung die Verweigerung oder Kürzung einer Rente, wenn ein Versicherungsfall vorsätzlich oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt worden ist. Unzulässig wäre eine Verweigerung oder Kürzung, wenn ein Versicherungsfall "nur" grobfahrlässig herbeigeführt wurde. Deshalb hat der Bundesrat richtigerweise das Wort "grobfahrlässig" gestrichen und die Wortfolge "bei vorsätzlicher" eingesetzt. Somit entspricht Artikel 18 Absatz 1 auch der jüngeren Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene.
Es wäre der absolute "Hammer", wenn ein Verbrechen auch noch mit einer Rente belohnt werden müsste. Ein Verbrechen oder Vergehen muss bestraft und darf nicht belohnt werden. Die Rentenkürzung oder -verweigerung ist mit der vorgeschlagenen Kann-Formulierung nicht zwingend, aber die Möglichkeit einer Kürzung wäre gegeben, wie es bei anderen Versicherungsleistungen auch der Fall ist, z. T. schon bei Selbstverschulden. Streichen wir also gut gemeinte Artikel nicht aus der Gesetzgebung. Die Regelung "Hat ein Hinterlassener den Tod des Versicherten vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden" ist im AHV-Gesetz zu belassen.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zu folgen.