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Janiak Claude · Ständerat · 2011-03-16

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-16

Wortprotokoll

Im geltenden Aktienrecht kann gemäss Artikel 663g OR jede Gesellschaft für ihre Konzernrechnung ihre eigenen Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätze aufstellen, da das geltende Recht nur vorsieht, dass die Konzernrechnung gemäss den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung zu erfolgen hat. Das hat in der Praxis zu sogenanntem Standard Picking und zu Eigenkreationen geführt. Solche Konzernrechnungen sind dann nicht mehr aussagekräftig, und zudem leidet auch die Vergleichbarkeit von Konzernrechnungen unterschiedlicher Gesellschaften, wenn nicht offensichtlich ist, dass sie nach denselben Kriterien ergehen.

Der Nationalrat ist zu diesem unbefriedigenden Rechtszustand zurückgekehrt. Der Entwurf gemäss ständerätlicher bzw. bundesrätlichen Fassung sieht für Konzernrechnungen zwingend die Rechnungslegung nach einem anerkannten Standard vor. Nur so kann man gewährleisten, dass die Konzernrechnung frei von stillen Reserven erstellt wird und dass damit auch die Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Mit der Swiss GAAP FER 30 ist ein bereits seit Jahren anerkannter Standard speziell für die Konsolidierung von kleineren und mittleren Konzernen vorhanden, der sich in der Praxis bewährt hat. Die Schwellenwerte - schon wieder Schwellenwerte! - im Bereich der Konzernrechnung sind bekanntlich von 10/20/50 auf 20/40/250 angehoben worden, und damit ist das Konsolidierungsrecht als überaus KMU-freundlich einzustufen.

Der Bundesrat und die unterlegenen Kommissionsmitglieder - die Abstimmung fiel mit 5 zu 6 Stimmen knapp aus - sind der Meinung, wir sollten bei unserer Version bleiben und daran festhalten, das heisst dem Nationalrat nicht folgen. Die Version des Nationalrates ist in den Augen des Bundesrates und dieser Minderheit ein Rückschritt. Die obsiegenden Kommissionsmitglieder wollen dem Nationalrat folgen. Einerseits hat er relativ klar entschieden; ich glaube, das war ein wesentlicher Punkt. Andererseits sind alle börsenkotierten Gesellschaften, bei denen die Information der Aktionäre eine relativ grosse Rolle spielt, davon erfasst, dass die Konzernrechnungen nach einem einheitlichen Standard erstellt werden müssen. Bei den anderen Gesellschaften, die unterhalb dieser Schwelle der börsenkotierten Gesellschaften liegen, handelt es sich um Gesellschaften, die in der Regel sehr wenige Eigentümer haben. Diese Eigentümer sind zumeist noch durch familiäre Bindungen miteinander verbunden.

Konzernrechnungen werden gemacht, damit sich eine Vielzahl der Aktionäre ein Bild machen kann. Die Rechnungslegung nach einem anerkannten Standard aufgrund von Bestimmungen zu machen, welche diese anerkannten Standards aufweisen, ist eine Angelegenheit, die nicht übers Knie gebrochen werden kann. Die Mehrheit hat auch darauf hingewiesen, dass dann in der Regel sehr hohe Honorare geschuldet sind, wenn man solche komplexen Rechnungen erstellen muss.

Sie haben gesehen: Die Kommission hat mit 6 zu 5 Stimmen beschlossen, dem Nationalrat zu folgen. Die Minderheit hat vergessen, einen Minderheitsantrag zu stellen, deshalb hat Herr Zanetti einen entsprechenden Einzelantrag gestellt.