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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-03-16

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-03-16

Wortprotokoll

Der Nationalrat will, dass Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei einem Umsatzerlös von unter einer halben Million Schweizerfranken nur eine sogenannte Milchbüchleinrechnung erstellen müssen. Der Vertreter der Minderheit hat vorhin ausgeführt, dass diese Personen mit dem eigenen Vermögen haften und dass man ihnen deshalb die Möglichkeit geben soll, auf eine ordentliche Rechnungslegung nach den Vorschriften des OR zu verzichten. Ich muss hierzu allerdings sagen: Auch solche Unternehmer haben Angestellte; sie haben z. B. einen Coiffeurbetrieb oder sonst einen kleinen Betrieb, in dem eben auch andere Personen beschäftigt sind. Diese haben auch ein Interesse daran, dass eine minimale ordentliche Rechnungslegung gemacht wird. Es geht also nicht nur darum, wer für das Vermögen haftet, sondern es geht auch darum, dass Angestellte betroffen sind.

Wenn wir den Schwellenwert auf eine halbe Million Franken erhöhen würden, hätten folglich all diese Unternehmen nur gerade einen Nachweis über die Ausgaben, die Einnahmen und die Vermögenslage ihres Unternehmens zu erbringen. Der Ständerat aber hat sich - und an ihrer letzten Sitzung zum zweiten Mal auch die RK-SR - für eine Schwelle von 250 000 Franken entschieden. Die Minderheit Freitag möchte sich jetzt der nationalrätlichen Schwelle von einer halben Million Franken anschliessen. Die nationalrätliche Schwelle ist sehr hoch angesetzt. Ich erinnere Sie daran, dass für eine Milchbüchleinrechnung im Gesetz keine einschlägigen Bewertungsvorschriften vorgegeben werden.

Das Mehrwertsteuergesetz, das erst kürzlich revidiert und in Kraft gesetzt worden ist, sieht eine Schwelle von 100 000 Franken vor. Dies ist der Schwellenwert, den Ihnen der Bundesrat in der Botschaft ursprünglich hinsichtlich der Buchführung und Rechnungslegung für Inhaber von Einzelunternehmen vorschlug. Gemäss Artikel 70 des Mehrwertsteuergesetzes hat die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn das für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. Wir kennen im Mehrwertsteuergesetz also eine Schwelle von 100 000 Franken.

Eine normale Rechnungslegung gemäss den Vorschriften des neuen Rechnungslegungsrechtes, also nicht das Erstellen einer blossen Milchbüchleinrechnung, ist aus Sicht des Bundesrates auch einem kleineren Unternehmen wirtschaftlich zuzumuten. Es gibt heute ganz einfach zu bedienende Buchhaltungssoftware. Der Schweizerische Bauernverband zum Beispiel hat speziell für Handwerksbetriebe eine solche Software entwickelt. Es ist also nicht etwas, das sehr teuer ist, aber es bringt doch einen sehr hohen Nutzen. Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat den ständerätlichen Schwellenwert als den adäquateren, obwohl er bereits deutlich über dem Schwellenwert des Bundesrates liegt und insbesondere auch im Hinblick auf das Mehrwertsteuerrecht zu Widersprüchen und Inkonsistenzen führen kann.

Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und Ihrem früheren Beschluss treu zu bleiben.