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Bürgi Hermann · Ständerat · 2011-02-28

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-02-28

Wortprotokoll

Dieser Antrag hat der Kommission nicht vorgelegen. Was ich jetzt darlege, ist daher meine persönliche Auffassung.

Es ist in der Tat so, dass diese Übergangsbestimmungen im Grundsatz nichts Neues darstellen. Wir haben bereits bei der Revision des Revisionsrechts im Jahre 2005 eine entsprechende Bestimmung in den Übergangsbestimmungen - Artikel 7 dieser Vorlage - gehabt. Sie müssen nun entscheiden, und ich versuche Ihnen zu sagen, worum es geht bzw. worum es nicht geht.

Bei Ziffer II entscheiden wir ja über zwei Anträge. Zu Ziffer II lautet der Antrag der Minderheit, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen und dieses Gesetz damit am 1. Juli 2011 in Kraft treten zu lassen; dort wird also die Inkraftsetzung festgelegt. Die Mehrheit beantragt, dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmt. Aber in beiden Fällen muss, wie ich es beurteile, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens, ob auf den 1. Juli oder auf einen Zeitpunkt, den der Bundesrat bestimmt, in Bezug auf die Jahresrechnung gesagt werden, für welche Jahresrechnung das dann gilt. Das Inkrafttreten ist das eine, aber die Aussage, für welche Jahresrechnung das gilt, ist etwas anderes. Gemäss Antrag Stadler Markus bedeutet dies in Übereinstimmung mit der Bestimmung, die wir schon 2005 hatten, nicht mehr und nicht weniger, als dass diese Bestimmungen vom ersten Geschäftsjahr an gelten, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt. Das heisst dann einfach Folgendes: Die Inkraftsetzung kommt sehr rasch, wenn wir dem Nationalrat bzw. der Minderheit folgen, nämlich auf den 1. Juli. Gemäss Fassung der Mehrheit, wonach der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmt, ist es dann offen, welches Jahr es sein wird.

Der langen Rede kurzer Sinn: Ich meine, dass dieser Antrag unabhängig davon, für welche Variante Sie sich bei Ziffer II entscheiden, Sinn macht.