Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2011-06-01
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-06-01
Wortprotokoll
Dieser Teil beschlägt das Herzstück der ganzen Vorlage, und zwar geht es um die Regelung der sehr hohen Vergütungen, d. h. der Vergütungen über 3 Millionen Franken pro Jahr. Das ist auch der eigentliche Härtetest für die Beratungen zum indirekten Gegenvorschlag.
Mit meinem Minderheitsantrag, der drei Teile umfasst - ich werde sie nachher erläutern -, übernehme ich das Konzept des Bundesrates, das im Dezember im Ständerat eine Mehrheit gefunden hat. Das Konzept beinhaltet folgende Teile: Zum einen geht es um aktienrechtliche Bestimmungen. Im Aktienrecht soll festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen überhaupt so hohe Vergütungen - also Löhne über 3 Millionen Franken und sonstige Entschädigungen - ausgerichtet werden dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass diese hohen Vergütungen nicht zu einer Kapitalverminderung führen, dass kein Verlust vorliegt und dass eine Dividende ausgerichtet wird. Unternehmungen, die keine Dividende ausrichten, dürfen also keine derart hohen Vergütungen zahlen. Im Fall der UBS wären die hohen Vergütungen also gar nicht zulässig gewesen. Ausnahmen sind möglich; die Generalversammlung kann solche beschliessen, aber sie bedürfen der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit. Bis hierher ging es um die aktienrechtlichen Bremsen, die bewirken, dass die [PAGE 865] Abzockerei bei einer Unternehmung, der es schlechtgeht, nicht zulässig ist.
Ich komme nun zum steuerrechtlichen Teil: Die Minderheit beantragt Ihnen, dass Vergütungen über 3 Millionen Franken nicht mehr als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden können, sondern dass diese der Gewinnbesteuerung unterliegen. Das ist auch richtig so. Eigentlich hätten bereits bei der heutigen Praxis die Lohnexzesse dazu führen müssen, dass man sie gar nicht als geschäftsmässig begründeten Aufwand zugelassen hätte. Das wäre der steuerrechtliche Teil.
Dann kommt der dritte Teil: Es ist von zentraler Bedeutung, dass sowohl die aktienrechtlichen Bestimmungen wie auch die Tantiemen- bzw. die Bonus-Besteuerung für alle Unternehmungen gelten, seien sie nun an der Börse kotiert oder nicht. Es wäre ein grundlegender Fehler, wenn wir diese auf die börsenkotierten Unternehmungen beschränken würden. Eine Bonussteuer z. B., die nur für die börsenkotierten Unternehmungen gelten würde, wäre meines Erachtens krass verfassungswidrig. Sie würde das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzen und würde völlig falsche Anreize schaffen, indem sich Aktiengesellschaften plötzlich veranlasst sehen würden, ihre Unternehmung zu dekotieren, und das kann ja nicht Sinn und Zweck des Steuergesetzes sein.
Stimmen Sie meinem Minderheitsantrag zu; Sie sagen damit Ja zu einem Konzept, das die sehr hohen Vergütungen von über 3 Millionen Franken regelt. Es ist ein wirksames Instrument gegen die Abzockerei. Ich weise Sie nochmals darauf hin, dass damit ein indirekter Gegenvorschlag beschlossen wird, der diesen Namen wirklich verdient, weil er die Abzockerei wirksam bekämpft. Bedenken Sie: In den letzten Jahren hat sich die Lohnschere immer weiter geöffnet. Die hohen Löhne sind explodiert; bezahlen müssen das die Leute mit tieferen Einkommen und die Mittelschichten.
Folgen Sie dem Antrag der Minderheit II, folgen Sie dem Ständerat und dem Konzept des Bundesrates!