Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-06-07
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-06-07
Wortprotokoll
Ausländische Handwerker, die in der Schweiz Arbeiten ausführen, werden ab einem jährlichen Umsatz von mehr als 100 000 Franken obligatorisch steuerpflichtig. Für ausländische Unternehmen gelten damit die gleichen Regeln wie für Schweizer Unternehmen. Bringen ausländische Handwerker Material über die Grenze, das sie für Arbeiten in der Schweiz verwenden, erhebt die Eidgenössische Zollverwaltung die Einfuhrsteuer auf dem gesamten Wert der Arbeiten und nicht nur auf dem Materialwert. In diesen Fällen haben also die ausländischen Unternehmen keine Wettbewerbsvorteile und die inländischen keine Wettbewerbsnachteile. Wenn der Handwerker kein Material in die Schweiz einführt, kann die Eidgenössische Zollverwaltung keine Einfuhrsteuer erheben. In diesen Fällen auferlegt das Mehrwertsteuergesetz dem Kunden die Pflicht, der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Mehrwertsteuer anstelle des ausländischen Unternehmens abzuliefern. Dieser Wechsel der Steuerpflicht vom Unternehmen zum Kunden wird als Bezugsteuer bezeichnet. Ist der Kunde selbst eine steuerpflichtige Person, so muss er die Mehrwertsteuer auf diesen Bezügen ab dem ersten Franken deklarieren. Auch in diesen Fällen haben die ausländischen Unternehmen also keinen Wettbewerbsvorteil. Ist der Kunde hingegen eine Privatperson oder eine andere nichtsteuerpflichtige Person, so wird er erst steuerpflichtig, wenn er pro Jahr Arbeiten für mehr als 10 000 Franken durch ausländische Unternehmen ausführen lässt.
Dem Bundesrat ist bewusst, dass die Umsatzgrenze von 10 000 Franken einen Wettbewerbsnachteil für steuerpflichtige inländische Unternehmen in den grenznahen Gebieten nach sich zieht. Für eine Umsatzgrenze sprechen aber administrative Vereinfachungen einerseits für alle Privatpersonen und für die sonstigen nichtsteuerpflichtigen Personen, die Kunden ausländischer Unternehmen sind, und andererseits auch für die Steuerverwaltung. Ohne Umsatzgrenze von 10 000 Franken müsste jede Privatperson oder jede andere nichtsteuerpflichtige Person, die durch ein nichtregistriertes ausländisches Unternehmen in der Schweiz Arbeiten ausführen lässt, ausfindig gemacht und schriftlich auf die Steuerpflicht hingewiesen werden. Diese Person müsste sich dann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als steuerpflichtig registrieren lassen und die Steuer abliefern. Der Verwaltungsaufwand würde den voraussichtlichen Steuerertrag bei Weitem übertreffen. Auch würden private Personen sofort mehrwertsteuerpflichtig, sobald sie Arbeiten von einem nichtregistrierten ausländischen Unternehmen ausführen liessen.
Der Bundesrat sieht aus den genannten Gründen keine Möglichkeit für eine lückenlose Besteuerung der Arbeiten bis 10 000 Franken - ab 10 000 Franken werden sie besteuert -, die praktikabel wäre und ein einigermassen vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen würde.