Lexipedia

preparatory:AB 119581

Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-01

Wortprotokoll

Bei Artikel 6 Absatz 6 geht es um eine Zuständigkeitsnorm. Das UVEK und nicht der Bundesrat soll zuständig sein für Änderungen und Erneuerungen der Konzession, nicht aber für Ausdehnungen.

Artikel 7 ist eine redaktionelle Anpassung.

Bei Artikel 9a Absatz 4 geht es um eine Grundsatzfrage. Die Mehrheit der Kommission - Sie sehen auf der Fahne, dass ich in der Minderheit bin, aber ich versuche, das objektiv darzustellen - möchte den Zugang von Dritten bei der Trassenbestellung nur auf den internationalen Güterverkehrskorridoren zulassen und nicht auf dem gesamten Normalspurnetz. Die Öffnung des schweizerischen Schienengütermarktes soll hier nicht über die internationalen Vorschriften hinausgehen. [PAGE 421]

Die Minderheit möchte die Öffnung auf dem gesamten Netz; sie möchte also weiter gehen. Das wäre auch im Sinne der Verladeindustrie; es spielen da vor allem auch Coop und Migros hinein. Es geht also um diese Grundsatzfrage.

In Artikel 9a Absatz 6 geht es um die Reziprozität. Ich glaube, das ist unbestritten und wird auch so gehandhabt. Hier wird es jetzt einfach noch festgehalten.