preparatory:AB 1197
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 1999-12-14
Wortprotokoll
Die Idee, die hinter dem beantragten Absatz 6bis steht, ist an sich verständlich: Die Landesverweisung soll nicht umgangen werden können. Dagegen sind jedoch Einwände zu machen, wie sie analog gegen den von der Minderheit Wicki beantragten Artikel 66bis gemacht worden sind. Wir sind der Meinung, dass die Sicherheitsanliegen bereits auf andere Weise gewährleistet sind.
Einem Ausländer, gegen welchen eine Fernhaltemassnahme verhängt worden ist, kann ein Urlaub aus dem Grund verweigert werden, dass er den Urlaub benützen könnte, um zu flüchten oder unterzutauchen.
Der Entwurf des Bundesrates sieht jedoch in Artikel 84 Absatz 6 bereits vor, dass jeder Täter, bei welchem Fluchtgefahr besteht - unabhängig davon, ob gegen ihn eine Fernhaltemassnahme verhängt worden ist oder nicht -, keinen Urlaub erhalten soll. Es ist nun schwer einzusehen, weshalb z. B. ein Ausländer, der sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat und bei dem weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr besteht, in der Regel keinen Urlaub erhalten soll, zum Beispiel um an der Beerdigung eines Familienmitgliedes teilzunehmen oder um seinen Haushalt aufzulösen, weil er ja nach der Strafverbüssung ausgewiesen werden soll. Der Ausschluss des Urlaubes in solchen Fällen stellt im Grunde genommen eine zusätzliche Bestrafung dar.
Ich empfehle Ihnen aus diesen Gründen, den beantragten Absatz 6bis nicht in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, weil er von der Sache her nicht notwendig ist.