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Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-06-06

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-06-06

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat vorgesehen, die bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf neu 36 Monate anzuheben, das aus verschiedenen Gründen: Die bedingte Freiheitsstrafe hat sich spezialpräventiv sehr bewährt, indem innerhalb der Probezeit nur 10 Prozent Rückfälle zu verzeichnen sind. Die Obergrenze von 18 Monaten ist zudem im internationalen Vergleich sehr tief. Infolge der Heraufsetzung der Obergrenze konnte in anderen Ländern kein Anstieg der Kriminalität beobachtet werden. Deutschland, Österreich und Italien haben eine Grenze von zwei Jahren, Portugal von drei Jahren, Frankreich und Belgien von fünf Jahren, Schweden von zehn Jahren und Dänemark sogar von sechzehn Jahren.

Ein wesentliches Element ist schliesslich die Einführung der teilbedingten Strafe, der so genannte "sursis partiel". Im Bereich zwischen 12 und 36 Monaten kann das Gericht neu einen Teil der Strafe bedingt vollziehbar erklären, während der andere, in der Regel kleinere Teil als spürbare Sanktion vollzogen wird. Die Einführung des teilbedingten Strafvollzuges ist nur bei Strafen einer gewissen Länge sinnvoll. Gleichzeitig schafft der teilbedingte Vollzug einen gewissen Ausgleich zur Erhöhung der Obergrenze auf 36 Monate.

Die Gegner argumentieren, mit der Erhöhung werde der bedingte Strafvollzug in einem Bereich ermöglicht, in dem heute bereits recht schwere Straftaten wie Raub oder Vergewaltigung sanktioniert würden. Hier sei ein bedingter Strafvollzug unzulässig.

Dieser Einwand entbehrt jeglicher Grundlage und wird von den Zahlen des Bundesamtes für Statistik auch klar widerlegt. Das Strafgesetzbuch sieht zwar für die jeweiligen Straftaten gewisse Strafrahmen vor. Die Strafe richtet sich jedoch nach dem Verschulden des Täters sowie danach, ob ihm eine günstige oder eine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Mit bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten werden denn auch dieselben Straftaten bestraft wie im Bereich zwischen 18 und 36 Monaten. Oder anders gesagt: Im Bereich zwischen 18 und 36 Monaten werden heute nicht schwerere Straftaten sanktioniert als im Bereich unter 18 Monaten, wo die bedingte Freiheitsstrafe möglich ist.

Im Bereich zwischen 18 und 36 Monaten erscheinen z. B. der Raub, die Vergewaltigung oder die fahrlässige Tötung nicht öfter als unterhalb von 18 Monaten, im Gegenteil. Raub wurde 1998 wie folgt sanktioniert: 27-mal mit einer unbedingten Freiheitsstrafe über 36 Monaten, 50-mal mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zwischen 18 und 36 Monaten, 33-mal mit einer unbedingten Freiheitsstrafe unter 18 Monaten, 166-mal mit einer bedingten Freiheitsstrafe unter 18 Monaten. Diese Zahlen des Bundesamtes für Statistik zeigen deutlich, dass die Strafe zwar von der begangenen Straftat [PAGE 559] abhängt, im Einzelfall jedoch nach dem Verschulden des Täters und gestützt auf die Prognose über sein zukünftiges Verhalten verhängt wird.

Vor diesem Hintergrund ist es angebracht, eine der erfolgreichsten Strafen - es gibt nur 10 Prozent Rückfälle in der Probezeit - auch im Bereich bis zu 36 Monaten zu ermöglichen. Es handelt sich auch um eine der am häufigsten verhängten Strafen: Sie macht über 50 Prozent aller Strafen aus. Zum Teil wurde die Befürchtung geäussert, bei einer Anhebung des bedingten Strafvollzuges auf 36 Monate würden die Richter vermehrt unbedingte Strafen von über 36 Monaten ausfällen, was zu einer spürbaren Mehrbelastung des Strafvollzuges führen könnte. Diesen Befürchtungen wird mit der Einführung des teilbedingten Vollzuges begegnet. Dieser gibt dem Richter die Möglichkeit, auch bei einem Ersttäter mit guter Prognose einen Teil der Strafe unbedingt vollziehen zu lassen, sodass er dafür nicht auf eine Strafe von über 36 Monaten erkennen muss. Zudem hat der Richter die Möglichkeit, auch eine unbedingte Strafe auszusprechen.

Aus diesen Gründen empfehle ich Ihnen, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und die Obergrenze für die bedingte Freiheitsstrafe, wie vom Bundesrat vorgesehen und vom Ständerat beschlossen, bei 36 Monaten festzulegen.